VG Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Demonstrationen erfolglos

Karlsruhe / Heidelberg / Rauenberg – Mit Beschluss vom 13.11.2020 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Antrag der Leiterin (Antragstellerin) der am 15.11.2020 und 22.11.2020 in der Gemeinde Rauenberg geplanten Demonstrationen zum angemeldeten Thema „Grundgesetz/Grundrechte/Gegen die Maskenpflicht“ abgelehnt.

Mit ihrem Antrag wollte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Antragsgegner) verfügte Auflage, bei der Demonstrationsteilnahme grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, erreichen. Die Ablehnung des Antrags hat zur Folge, dass die Teilnehmer sich auch bei der am anstehenden Sonntag, den 22.11.2020, geplanten Versammlung an die Auflage halten müssen.

Zur Begründung hat die 5. Kammer ausgeführt, dass die Auflage angesichts der derzeit bundesweit wie auch im Rhein-Neckar-Kreis beschleunigt ansteigenden Anzahl von Infektionen mit Covid-19, Ausbrüchen der Krankheit in Alten- und Pflegeheimen und Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, verhältnismäßig sei. In der gegenwärtigen Lage sei es offensichtlich, dass bei einem ungeregelten Zusammentreffen sehr vieler Menschen im Rahmen einer Versammlung die Rechtsgüter Leib und Leben erheblich gefährdet seien. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Versammlungsteilnahme sei zur Verringerung dieser Gefahren geeignet und erforderlich. Insbesondere reiche die ebenfalls angeordnete Pflicht zur Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m nicht sichergestellt sei. Auch bei Versammlungen, die grundsätzlich stationär stattfinden sollten, handele es sich um dynamische Geschehen. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Teilnehmer sich im Versammlungsbereich bewegen würden. Dementsprechend zeigten auch Fotografien von den Demonstrationen, die die Antragstellerin in der Vergangenheit geleitet habe, dass der Mindestabstand nicht jederzeit eingehalten worden sei. Von der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche sei nicht annähernd Gebrauch gemacht worden. Vielmehr hätten die Teilnehmer im Pulk zusammengestanden, was eine Kontrolle des Mindestabstands durch die Ordner oder die Polizei erschwere. Hinsichtlich der anstehenden Versammlungen habe die Antragstellerin angegeben, dass sie mit etwa hundert Teilnehmern rechne. Bei einer solchen Teilnehmerzahl dürfte eine Kontrolle des Mindestabstands insbesondere gegen Ende der geplanten Versammlungszeit, wenn bereits die Dämmerung einsetze, nicht mehr durchführbar sein. Zudem habe die Antragstellerin angekündigt, dass bei den geplanten Versammlungen Flyer verteilt werden sollten, aber nicht dargelegt, wie dabei eine Unterschreitung des Mindestabstands verhindert werden solle. Angesichts dessen sei nicht damit zu rechnen, dass die Versammlungsteilnehmer aus Eigenverantwortung oder Verantwortung Dritten gegenüber freiwillige Maßnahmen zum Infektionsschutz treffen würden.

Im Ergebnis stelle die Auflage, bei der Demonstrationsteilnahme grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, einen geringfügigen Eingriff dar, welcher den Zweck der Demonstration nicht vereitele, sondern ihn im Gegenteil angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens ermögliche und damit auch unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sei.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (5 K 4651/20).


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