Mannheim – Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu reduzieren, Infektionsketten zu unterbrechen, die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sicherzustellen und um vulnerable Personengruppen zu schützen, erlässt die Stadt Mannheim eine neue Allgemeinverfügung, die am 04.12.2020 in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung ist bis zum 22. Dezember befristet. Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 14.12.2020 5.00 Uhr gelten. Eine Ergänzung auf Basis des angekündigten Erlasses des Landes Baden-Württemberg ist möglich.
Folgende Regelungen treten mit der neuen Allgemeinverordnung in Kraft:
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
In der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr am Folgetag gilt eine Ausgangsbeschränkung. Eine Ausnahme ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Das sind: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangs-rechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person). Ziel dieser Anordnung ist es, Begegnungen durch private Treffen und Feiern weiter zu reduzieren, da sie eine Hauptquelle der Infektionen sind.
Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeeinrichtungen
Besuche sind nur erlaubt, wenn die Besucher eine FFP2-Maske tragen und einen negativen Antigen-Test vorweisen können. Der Test wird für die Besucher*innen kostenfrei vor Ort durchgeführt. Beschäftige in den Einrichtungen sind verpflichtet, einmal pro Woche einen Antigen-Test durchzuführen. Sie müssen zudem permanent bei Kontakt mit Dritten eine FFP2-Maske tragen.
Schließung öffentlicher und privater Sportstätten für den Schulsport
Öffentliche und private Sportstätten werden auch für den Schulsport geschlossen.
Veranstaltungsverbot
Um weitere Kontakte zu reduzieren, können keine Veranstaltungen mehr stattfinden. Ausgenommen sind lediglich Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen und auch während einer Pandemie soweit wie möglich durchgeführt werden müssen, sowie Versammlungen gemäß Art.8 GG. Auch die Ausnahmen des § 10 Abs.4 Corona-VO gelten weiter.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim finden Sie unter https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften