Köln – Das Verwaltungsgericht Köln hat am 14. April 2015 in dem Verfahren 14 K 3417/11 entschieden, dass eine fabrikneue, nicht zugelassene und solo fahrende Sattelzugmaschine nicht unter die Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) fällt.
Damit hat das Verwaltungsgericht Köln seine jahrelange Rechtsprechung zu dieser Fallgruppe mautpflichtiger Fahrzeuge aufgegeben, so zuletzt noch mit Urteil 14 K 10004/03 vom 21. März 2006.
Das Geschäftsmodell der Klägerin beruht auf der regelmäßigen entgeltlichen Überführung von fabrikneuen, solofahrenden Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen. Eine Sattelzugmaschine der Klägerin ist während einer Überführungsfahrt infolge einer Kontrolle durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von Lkw-Maut herangezogen worden; der Widerspruch hiergegen wurde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin Mitte 2011 Klage erhoben und das Verfahren nunmehr in erster Instanz gewonnen.
Der Mautpflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG (heutige Regelung) unterliegen Fahrzeuge, die „ausschließlich“ für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, d.h. wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind.
Das Verwaltungsgericht Köln vertritt die Auffassung, das streitgegenständliche Fahrzeug habe den Bestimmungszweck „ausschließlich für den Güterkraftverkehr“ (noch) nicht erreicht.
Zwar diene eine Sattelzugmaschine in aller Regel typischerweise dem Transport von Gütern, erkennbar sei dies insbesondere im Falle der Kombination mit dem jeweiligen Sattelauflieger. In Fällen der fabrikneuen Sattelzugmaschine seien aber auch Kombinationen denkbar, denen ein ausschließlicher Zweck für den Güterkraftverkehr fremd ist.
Das Urteil bewertet ausschließlich die Nutzung von fabrikneuen, solofahrenden Sattelzugmaschinen, die bisher nicht zugelassen wurden. Andere Konstellationen mit Sattelzugmaschinen sind nicht Gegenstand der richterlichen Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, welche das Bundesamt beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist somit nicht rechtskräftig; folglich gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter.
Daher bleiben Mautschuldner für Fahrten mit entsprechenden Sattelzugmaschinen weiter zahlungspflichtig. Das Bundesamt wird seine Verwaltungspraxis nicht ändern und die Einhaltung der Mautpflicht weiter kontrollieren.