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Zwei neue öffentliche Toiletten für Menschen mit schweren Behinderungen in Heidelberg geplant – Geplant im Zoo und in der neuen Großsporthalle
In Heidelberg sind zwei neue öffentliche Toiletten speziell für Menschen mit schweren Behinderungen geplant. Eine davon soll in der neuen Großsporthalle „SNP dome“ und die andere im Zoo Heidelberg eingerichtet werden. Eröffnet werden sie 2021. Es handelt sich dabei jeweils um ein WC für Menschen im Rollstuhl, das mit zusätzlicher Pflegeliege, Lifter und viel Bewegungsfläche ausgestattet ist. Die beiden neuen WCs ermöglichen Menschen mit schweren Behinderungen, die inkontinent sind, die Teilhabe am öffentlichen Leben. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg fördert die Ausstattung der „Toiletten für alle“.
Die Kommunale Behindertenbeauftragte Christina Reiß bedankt sich beim Zoo Heidelberg, der SNP dome-Betreiberin Bau- und Servicegesellschaft mbH Heidelberg (BSG) und den beteiligten Fachämtern für die Unterstützung des Anliegens sowie beim Sozialministerium für die Förderung. „In Bahnhofsnähe ist ein weiterer Standort geplant. Das dauert aber noch bis 2022, bis das Gebäude fertiggestellt ist“, sagt Christina Reiß. Wichtig, das bestätigt auch der Beirat von Menschen mit Behinderungen (bmb), wäre noch ein Standort in der Altstadt, dort konnte bisher noch kein geeigneter gefunden werden.
Teilhabe am öffentlichen Leben für alle Bürgerinnen und Bürger ermöglichen
„Es gehört zu einer inklusiven Gesellschaft, dass wir Toiletten in dieser Form haben. In Heidelberg möchten wir allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglichen“, sagt Oberbürgermeister Prof. Dr. Würzner.
Die Fördermittel wurden vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg bewilligt, nun geht es an die Umsetzung. In Baden-Württemberg gibt es bislang 61 dieser Toiletten für Schwerbehinderte. Weitere Informationen im Internet unter www.toiletten-fuer-alle-bw.de oder www.heidelberg.de/behindertenbeauftragte.
Müllabfuhr: Termine rund um Weihnachten und den Jahreswechsel
Aufgrund der Weihnachtsfeiertage 2020, wegen Neujahr und dem Feiertag „Heilige Drei Könige“ 2021 verschieben sich schon ab 21. Dezember 2020 bis in die zweite Januarwoche 2021 die Abholtermine der Müllabfuhr. Die Verschiebungen betreffen immer die Restmüll-, Bioabfall- und Papierbehälter, die Gelben Säcke/Gelben Tonnen sowie die Papierbündelsammlung, Glas- und Speisereste-Entsorgung für Gewerbe.
Weihnachten (Freitag, 25. Dezember 2020)
Die Leerung verschiebt sich (Achtung: Leerung wird vorgeholt) folgendermaßen:
- von Montag, 21. Dezember, auf Samstag, 19. Dezember 2020,
- von Dienstag, 22. Dezember, auf Montag, 21. Dezember 2020,
- von Mittwoch, 23. Dezember, auf Dienstag, 22. Dezember 2020,
- von Donnerstag, 24. Dezember, auf Mittwoch, 23. Dezember 2020,
- von Freitag, 25. Dezember, auf Donnerstag, 24. Dezember 2020.
Neujahr (Freitag, 1. Januar) und Feiertag „Heilige Drei Könige“ (Mittwoch, 6. Januar 2021)
Von Freitag, 1. Januar, bis Samstag, 16. Januar 2021, verschieben sich die Termine der Müllabfuhr
- von Freitag, 1. Januar, auf Montag, 4. Januar,
- von Montag, 4. Januar, auf Dienstag, 5. Januar,
- von Dienstag, 5. Januar, auf Donnerstag, 7. Januar,
- von Mittwoch, 6. Januar, auf Freitag, 8. Januar,
- von Donnerstag, 7. Januar, auf Samstag, 9. Januar, und
- von Freitag, 8. Januar, auf Montag, 11. Januar 2021.
In der zweiten Woche des neuen Jahres verschieben sich die Termine der Müllabfuhr
- von Montag, 11. Januar, auf Dienstag, 12. Januar,
- von Dienstag, 12. Januar, auf Mittwoch, 13. Januar,
- von Mittwoch, 13. Januar, auf Donnerstag, 14. Januar,
- von Donnerstag, 14. Januar, auf Freitag, 15. Januar, und
- von Freitag, 15. Januar, auf Samstag, 16. Januar 2021.
Recyclinghöfe: Schließung ab 21. Dezember bis 9. Januar
Aufgrund der Corona-Pandemie werden die Recyclinghöfe Kirchheim, Emmertsgrund, Handschuhsheim und Ziegelhausen ab Montag, 21. Dezember 2020, bis einschließlich Samstag, 9. Januar 2021, geschlossen. Der Recyclinghof Wieblingen, Mittelgewannweg 2a, ist für die Anlieferung in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten nur mit Voranmeldung geöffnet. Die Termine für die Abgabe können unter der zentralen Telefonnummer 06221 58-29999 von Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr vereinbart werden.
Entsorgungswochen bei Papiertonne und Gelbem Sack/Gelber Tonne wechseln 2021
Zum Jahreswechsel 2020/2021 gibt es zwei ungerade Kalenderwochen (53./1. KW) hintereinander. Damit der 14-tägliche Leerungsrhythmus beibehalten werden kann und damit über die Feiertage keine Engpässe in den Heidelberger Haushalten entstehen, wechseln in sämtlichen Stadtteilen ab 1. Januar 2021 die Entsorgungswochen bei den Gelben Säcken/Gelben Tonnen und bei den Papiertonnen. Behälter, die bislang in den geraden Kalenderwochen geleert wurden, werden ab Januar 2021 in den ungeraden Kalenderwochen geleert und umgekehrt.
Die Restmüll- und Bioabfalltonnen, die im 14-täglichen Rhythmus geleert werden, können bei Bedarf über den Jahreswechsel auch in der Zwischenwoche bereitgestellt werden. Weiterhin orientiert sich die Entsorgungswoche bei 14-täglicher Abfuhr der Restmüll- und Bioabfalltonnen an der Hausnummer. Abfallbehälter der Häuser mit geraden Hausnummern werden in den geraden Kalenderwochen geleert (G), der Häuser mit ungeraden Hausnummern in den ungeraden Kalenderwochen (U). Weitere Informationen zu den Terminen der Müllabfuhr gibt es unter www.heidelberg.de/abfallkalender.
Die Abfuhrtermine online anzeigen lassen
Wer die Abfuhrtermine in der eigenen Straße erfahren möchte, kann sich diese unter www.heidelberg.de/abfallkalender online anzeigen lassen. Nach Straßennamen und Hausnummern geordnet, sind die einzelnen Leerungs- und Abholtermine für die Restmüll-, Bioabfall- und Papiertonne, für den Gelben Sack/die Gelbe Tonne aufgelistet. Die individuelle Tabelle kann ausgedruckt werden. Die Termine für das Jahr 2021 sind ab Anfang Dezember dort zu finden. Der persönliche Abfuhrkalender kann auf Wunsch auch mit einer Erinnerungsfunktion und der Möglichkeit, einen Kalender auf den eigenen PC zu legen, ausgestattet werden.
Ab 16. Dezember: Notbetreuung an Kitas und Schulen – Kultusministerium gibt Orientierungshilfe für Einrichtungen
Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, werden auch in Baden-Württemberg ab dem 16. Dezember 2020 bis zum Ende der Weihnachtsferien, also bis zum 10. Januar 2021, die Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflege sowie die Schulen grundsätzlich geschlossen. Für Schule und Kita gilt die Notbetreuung nur zu den regulären Öffnungstagen – die Schließzeiten beziehungsweise Betriebsferien der Kitas sowie die Schulferien werden durch keine Notbetreuung abgedeckt. Sowohl für die Notbetreuung in Kitas als auch in Schulen hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg jetzt Orientierungshilfen für die Träger der Einrichtungen gegeben:
Voraussetzung für die Notbetreuung sowohl in Kitas wie in Schulen ist demnach grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Für die Teilnahme an der Notbetreuung ist laut Orientierungshilfe des Kultusministeriums zu erklären, dass
- die Erziehungsberechtigten beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich und
- sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert, informiert das Kultusministerium. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit an. Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, zum Beispiel pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung laut Kultusministerium möglich.
Notbetreuung in Kitas
Wie ist die Aufnahme in die Notbetreuung zu „beantragen“?
Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle also mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Die jeweiligen Träger oder Einrichtungen können dies selbstständig festlegen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbetreuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. Es gilt der dringende Appell an die Erziehungsberechtigten, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Welchen Umfang hat die Notbetreuung?
Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege beaufsichtigt oder betreut worden wäre.
Wer führt die Notbetreuung durch?
Die Notbetreuung wird von dem Personenkreis durchgeführt, der ohne die Betriebs-untersagung das Angebot bereitgestellt hätte, das nun durch die Notbetreuung ersetzt werden soll.
Welche Vorgaben gibt es für die Durchführung der Notbetreuung?
Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden. Die Gruppen der Notbetreuung müssen nicht zwingend mit der bisherigen Gruppenbildung übereinstimmen, wenngleich dies wünschenswert wäre. Eine einrichtungsübergreifende Gruppenbildung ist jedoch nicht zulässig.
Notbetreuung an Schulen
Für wen gibt es Notbetreuungen?
Die Notbetreuung wird eingerichtet für
- Schülerinnen und Schüler der Grundschulen aller Klassenstufen,
- Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten,
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule
aufbauenden Schulen, - Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs-
und Beratungszentren
Wie ist die Aufnahme in die Notbetreuung zu „beantragen“?
Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber der Schule (beziehungsweise für kommunale Betreuungsangebote gegenüber dem Träger) also mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Die jeweiligen Träger oder Einrichtungen können dies selbstständig festlegen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbetreuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. Es gilt der dringende Appell an die Erziehungsberechtigten, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Welchen Umfang hat die Notbetreuung?
Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Schule beschult, d.h. beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Es sind also die Zeiten nach Stundenplan einschließlich der Ganztagsangebote sowie der kommunalen Betreuungsangebote abzudecken.
Wer führt die Notbetreuung durch?
Die Notbetreuung wird von dem Personenkreis durchgeführt, der ohne die Betriebsuntersagung das Angebot bereitgestellt hätte, das nun durch die Notbetreuung ersetzt werden soll. Das heißt zum Beispiel konkret:
- die Unterrichtszeiten werden von den Lehrkräften abgedeckt,
- die Zeiten der kommunalen Betreuungsangebote von dem hierfür zuständigen Personal.
Welche Vorgaben gibt es für die Durchführung der Notbetreuung?
Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden.
Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. Dieser ist aber rechtlich nicht verpflichtend vorgegeben. Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben, das heißt die Verpflichtung besteht zum Beispiel nicht an den Grundschulen. Die allgemeinen Hygieneanforderungen sind weiterhin einzuhalten. Die Gruppen der Notbetreuung müssen nicht zwingend mit den Klassen (bzw. bei kommunalen Betreuungsangeboten mit den Gruppen) übereinstimmen, die von den Kindern bisher besucht wurden, wenngleich dies wünschenswert wäre. Eine einrichtungsübergreifende Gruppenbildung ist jedoch nicht zulässig.
Ansprechpartner für Fragen zur Notbetreuung sind sowohl bei den Schulen und bei den Kitas die Einrichtungsleiterinnen und -leiter.