Karlsruhe – Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Anträge von zwei Einwohnern von Wiesloch bzw. Sandhausen (Antragsteller) weitgehend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen einzelne Regelungen zweier Allgemeinverfügungen des Landes Baden-Württemberg (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) (Antragsgegner) betreffend die Große Kreisstadt Wiesloch und die Gemeinde Sandhausen anzuordnen.
Mit den Allgemeinverfügungen hatte der Antragsgegner für das Gebiet der beiden Kommunen mit Blick auf die SARS-CoV-2-Pandemie ergänzend zur Corona-Verordnung des Landes u.a. das grundsätzliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen im öffentlichen Raum und beim Besuch u.a. von Wochenmärkten angeordnet. Für einen an einen Fußgängerbereich, für den schon aufgrund der Corona-Verordnung des Landes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, anschließenden, weiteren verkehrsberuhigten Bereich in Wiesloch war außerdem ebenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet worden. Gegen die ihren jeweiligen Wohnort betreffenden Bestimmungen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Im Erfolgsfall bedeutet dies, dass die Antragsteller sich zunächst nicht an die angefochtenen Teile der Verfügung halten müssen.
Die 9. Kammer hat die Anträge aber weitgehend abgelehnt und ist insbesondere den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gesundheitsämter nicht gefolgt. Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem an einen Fußgängerbereich anschließenden, weiteren verkehrsberuhigten Bereich in Wiesloch wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für nicht schon von der Corona-Verordnung erfasste, weitere verkehrsberuhigte Bereiche jedenfalls tatsächliche Feststellungen zu einer infektiologisch vergleichbaren Gefährdungslage voraussetze, woran es fehle. Hingegen sei die Anordnung einer im Vergleich zur Corona-Verordnung erweiterten, grundsätzlichen Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Märkten, wo es zu Menschenansammlungen kommen und ein Mindestabstand nicht immer eingehalten werden könne, eine zulässige und insbesondere verhältnismäßige ergänzende Maßnahme zur Pandemieeindämmung. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die – von den Antragstellern in Zweifel gezogene – entsprechende Geltung der Ausnahmevorschriften zur Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung des Landes.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (9 K 66/21).