Kreis Südwestpfalz – Seit 1. Mai 2014 ist bereits die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die Gebäudeeigentümer und Vermieter verpflichtet, in Immobilienanzeigen besondere Energiemerkmale anzugeben. Die dazugehörige Bußgeldvorschrift ist allerdings erst zum 1. Mai 2015 in Kraft getreten.
Das bedeutet, dass die gewährte Schonfrist jetzt vorbei ist und bei Fehlen der Pflichtangaben der Verkäufer beziehungsweise Vermieter eine Ordnungswidrigkeit begeht. Ihm droht dann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Für einen Immobilienmakler, der die Pflichtangaben in der Anzeige unterlässt, können sich aus einer Nebenpflicht des Maklervertrags Haftungsrisiken ergeben.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung bestimmter Daten aus dem Energieausweis gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der Energieeinsparverordnung 2014 folgende Daten in der Anzeige berücksichtigt werden:
- die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
- der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr,
- der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (Öl, Gas, Fernwärme, Pellets),
- das Baujahr des Gebäudes,
- die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch oder der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.
Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Durch die Energieeinsparverordnung 2014 hat der Energieausweis für Gebäude an Bedeutung gewonnen. Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer oder Mieter übergeben werden.