Rheinland-Pfalz: Laut Landesregierung keine nächtliche Ausgangsbeschränkung ab 50er-Inzidenz

Symbolbild Coronavirus (Foto: Pixabay/PIRO4D)
Symbolbild Coronavirus (Foto: Pixabay/PIRO4D)

Mainz – Am 10.02.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs beschlossen, dass der Lockdown bis 07.03.2021 verlängert wird (wir berichteten).

Unter Punkt 7. heißt es: „In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.“

Dies nimmt das Land Baden-Württemberg zum Anlass, trotz Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine nächtliche Ausgangsbeschränkung weiterzuführen. Die Gesundheitsämter wurden per Landeserlass angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn in einem Stadt- oder Landkreis bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z.B. eine Inzidenz von mehr als 50.

Anzumerken ist, dass die nächtlichen Ausgangssperren in früherer Zeit ab einer 200er-Inzidenz (200 Positiv-Getestete pro 100.000 Einwohner) per Allgemeinverfügung erlassen wurden. Durch das Senken auf eine 50er-Inzidenz bedeutet das eine härtere Maßnahme, die von vielen Menschen skeptisch und unverhältnismäßig gesehen wird.

Vorgehen in Rheinland-Pfalz anders als im Nachbarland

Auf Anfrage teilte die rheinland-pfälzische Landesregierung mit, dass zunächst die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung verlängert wird. Das Land wird dann in einem weiteren Schritt die Verordnung zum 1. März 2021 ändern (Stichwort: Friseure).

„Schon heute erlaubt es die Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz, dass Kommunen je nach Infektionsgeschehen über das Instrument der Allgemeinverfügungen (siehe §23) in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium strengere Maßnahmen erlassen, um einem lokalen Infektionsgeschehen lokal angepasst entgegen zu treten. Das können Ausgangssperren sein oder die Einführung eines 15-Kilometer-Radius. Diese Möglichkeiten der unterschiedlichen Mittel sind keine Pflicht, jedoch dort einzusetzen, wo sie angemessen sind, dem Infektionsgeschehen Herr zu werden. Entscheidend ist, ob die jeweilige Maßnahme, die angewandt wird, geeignet ist, die Fallzahlen vor Ort signifikant zu ändern. Das ist schon heute möglich und das war es auch schon in der Vergangenheit.“

Ob Ausgangssperren in Rheinland-Pfalz zur Pflicht wird, die an die „max-50ger-Inzidenz“ gekoppelt wird, ist offen. Bund und Länder werden das Thema Stufenpläne voraussichtlich in der kommenden Schalte (3. März) wieder besprechen.

„Aktuell ist es in RLP ein Instrument, dass aber nicht angewandt werden muss, wenn andere lokale Maßnahmen zielführender sind im Kampf gegen das Virus.“,

so die Landesregierung.


Lockdown bis 07. März 2021 verlängert