Neustadt an der Weinstraße – Das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung weist darauf hin, dass auf dem Wochenmarkt gemäß § 5 Abs. 3 der 15. CoBeLVO eine Maskenpflicht nach §1 Abs. 3 mit der Maßgabe besteht, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Dabei ist es unerheblich, ob sich Bürgerinnen und Bürger dort zum Einkaufen aufhalten oder auf dem Marktplatz verweilen.