Stuttgart – Wenige Tage vor der Landtagswahl am 14. März 2021 hat Landeswahlleiterin Cornelia Nesch noch auf Folgendes hingewiesen.
1. Wahlzeit, Öffentlichkeit des Wahlgeschäfts, Corona-Verordnung
In den Wahllokalen kann am Wahlsonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr gewählt werden. Nur in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann eine kürzere Wahlzeit bestehen. Ab 18:00 Uhr schließt sich die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände an.
Sowohl die Wahlhandlung in den Grenzen, die sich aus der Geheimheit der Wahl ergeben, als auch die Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Vor diesem Hintergrund weist Cornelia Nesch darauf hin, dass sich Zuschauer im Wahllokal aufhalten und das Wahlgeschäft beobachten können, solange und soweit sie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht stören. Zur Beseitigung von Störungen steht dem Wahlvorstand das Hausrecht zu.
Für alle Urnenwähler und Zuschauer gilt, dass sie sich an die Infektionsschutzmaßnahmen nach der Corona-Verordnung halten müssen. Das Wahlgebäude betreten darf nur, wer eine medizinische Maske oder einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, trägt. Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es nur für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer der oben genannten Masken aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist die Abstandsregel einzuhalten und jeder hat sich bei Betreten des Wahlraums die Hände zu desinfizieren. „Es hilft auch, wenn jeder seinen eigenen Stift mitbringt“, so Nesch.
Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes als Zuschauer im Wahlgebäude aufhalten, gilt zudem, dass sie zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) verpflichtet sind. Personen, die aufgrund der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen sich als Zuschauer in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten. Auch in Briefwahlräumen dürfen sie längstens 15 Minuten verweilen. Sie müssen zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften jeweils einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.
Wer sich am Sonntag zur Urnenwahl aufmacht, sollte sicherheitshalber nochmals einen Blick in die Wahlbenachrichtigung werfen, wo sich das Wahllokal befindet. „Wegen der Abstandsregeln der Corona-Verordnung oder erforderlicher Neuzuschnitte der Wahlbezirke haben viele Gemeinden neue Wahllokale“, so Nesch.
2. Stimmzettel-Besonderheiten
a) Aufdruck in Wahlbezirken mit repräsentativer Wahlstatistik
Wie für die vorangegangenen Landtagswahlen wird auch für die Wahl am 14. März 2021 wieder eine repräsentative Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 des Landtagswahlgesetzes (LWG) erstellt. In die Auswahl sind insgesamt mehr als 200 Urnen- und Briefwahlbezirke einbezogen. Ermittelt werden die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe. In den für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken wird gewählt und das Wahlergebnis festgestellt wie in allen anderen Wahlbezirken auch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck mit Angabe des Geschlechts und einer Altersgruppe versehen sind. Landeswahlleiterin Cornelia Nesch weist darauf hin, dass die Wahlberechtigten in den repräsentativen Wahlbezirken verpflichtet sind, bei der Stimmabgabe die Stimmzettel mit den Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden. Das Wahlgeheimnis sei durch mehrere gesetzliche Vorgaben, so zum Beispiel der Größe der ausgewählten Bezirke, der Auszählung nach repräsentativen Merkmalen nur durch das Statistische Landesamt und dem Verbot der Bekanntgabe der Ergebnisse der Statistik auf Wahlbezirksebene, sichergestellt und auch der Datenschutz bliebe selbstverständlich gewahrt, so die Landeswahlleiterin.
b) abgeschnittene Ecke oder Loch
Blinde und sehbehinderte Menschen sollen ohne fremde Hilfe mit einer Stimmzettelschablone wählen können. Damit sie selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist und so den Stimmzettel ordnungsgemäß in die von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen können, haben alle Stimmzettel jeweils einheitlich für jeden Wahlkreis am rechten oberen Rand eine Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke oder eines gestanzten Loches. Dass jeder Stimmzettel mit Tasthilfe versehen sein muss, ist Vorgabe der Landeswahlordnung. Landeswahlleiterin Nesch hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur auf diesem so amtlich hergestellten Stimmzettel die Stimme abgegeben werden kann und, da alle Stimmzettel im jeweiligen Wahlkreis dieselbe Tasthilfe enthalten, die Geheimheit der Wahl gewahrt bleibt: „Der Stimmzettel ist nicht kaputt und er ist auch nicht extra für eine bestimmte Person so präpariert worden. Allein wegen dieser Tasthilfe ist der Stimmzettel auch nicht ungültig“, so Nesch.
3. Briefwahlunterlagen jetzt zurückschicken
Wer seinen Wahlbrief mit der Post verschickt, sollte ihn möglichst frühzeitig aufgeben, spätestens so, dass ihn die Post spätestens am Donnerstag, 11. März 2021, mitnehmen kann, bei entfernter liegenden Orten noch früher. Ab Freitag, 12. März 2021, sollten die Wahlbriefe am besten direkt bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden; die letzte Postlieferung erhalten die Gemeinden am Samstag. Die Übergabe am Wahltag in einem normalen Wahllokal ist dagegen nicht möglich. Alle am Wahltag nach 18:00 Uhr eintreffenden Wahlbriefe dürfen bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Kurzfristige Beantragung der Briefwahlunterlagen
Briefwahlunterlagen können noch bis Freitag, 12. März 2021, 18:00 Uhr, beim zuständigen Bürgermeisteramt beantragt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer kurzfristigen Quarantäneanordnung ist dies sogar noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich. Ein Dritter, der dann die Briefwahlunterlagen beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Dies gilt auch bei der Beantragung durch Ehegatten oder sonstige Angehörige.