Ludwigshafen – Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfügten Ausgangsbeschränkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist voraussichtlich rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz und gab dem Eilantrag eines Einwohners statt.
Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 10. April 2021 enthaltene Ausgangssperre stelle sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Dabei könne die schwierige Rechtsfrage, ob die Ausgangssperre überhaupt in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung habe geregelt werden dürfen, offenbleiben. Die Anordnung der Ausgangssperre erweise sich bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls als materiell rechtswidrig, denn es könne derzeit nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei ihr um eine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes handele. Sie dürfe wegen ihrer besonderen, in Grundrechte eingreifenden Wirkung nach dem Infektionsschutzgesetz nur angeordnet werden, wenn unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 erheblich gefährdet wäre. Dies verlange eine auf die jeweilige Pandemiesituation bezogene Gefährdungsprognose, die jedoch weder die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes noch die davon abgeleitete Allgemeinverfügung der Stadt enthielten. Es fehle diesen an einer Darlegung, dass unter Beachtung bereits getroffener und möglicher anderer Maßnahmen eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens ohne Verhängung der Ausgangssperre zu befürchten sei. Es genüge nicht, wenn der Verordnungsgeber lediglich davon ausgehe, die Ausgangsbeschränkungen würden zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen bzw. der Verbreitung entgegenwirken.
Information der Stadtverwaltung Mainz
Dies bedeutet, dass die Ausgangssperre gegenüber dem Antragsteller und Widerspruchsführer zunächst bis auf Weiteres keine Gültigkeit entfaltet.
Die Stadt Mainz prüft nun die in dem Beschluss niedergelegten Gründe und wird dann rechtzeitig im Laufe der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob sie hiergegen Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz einlegt.
Unabhängig von dieser Prüfung und unabhängig davon, dass der Beschluss in dem Eilverfahren zunächst nur zwischen dem konkreten Antragsteller und der Stadt wirkt, setzt die Landeshauptstadt Mainz mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums ab sofort den Vollzug und die Überwachung der angeordneten Ausgangssperre bis auf Weiteres aus.
Dies bedeutet zugleich, dass Personen, die sich im Zeitraum zwischen 21.00 und 5.00 Uhr morgens außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft – gleich aus welchem Grund – aufhalten, mit keinen Buß- oder Verwarnungsgeldern zu rechnen haben.
Bereits am gestrigen Abend des 15.04.2021 haben Polizei und Ordnungsamt die Ausgangssperre nicht mehr überwacht.