Mannheim – Die Stadt Mannheim hat heute, 29. April 2021, eine neue Allgemeinverfügung zur Meldepflicht von betrieblichen Clustern, also der Anhäufung von Corona-Infektionen in Unternehmen beschlossen. Sie kann hier eingesehen werden: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften
Demnach ist in Arbeitsstätten, in denen
- bei Beschäftigten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zumindest zeitweise innerhalb desselben umschlossenen Raumes wie zum Beispiel gemeinschaftlich genutzten Büros, Werkhallen und Werkstätten, Fahrzeugen, Pausenräumen oder im selben Stockwerk desselben Gebäudeabschnitts aufhalten und bei denen
- innerhalb von 14 Tagen zwei oder mehr durch einen PCR-Test oder einen PoC-Antigen-Schnelltest bestätigte Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus auftreten, der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich eine nicht-namentliche Meldung unter Angabe der Fallzahl an das Gesundheitsamt Mannheim zu machen. Der Arbeitgeber ist hierdurch ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, eine gesonderte, regelmäßige Erhebung von personenbezogenen Daten vorzunehmen.
Die Allgemeinverfügung ist bis 30. Mai befristet.
Im Verlauf der Ermittlungstätigkeiten des Gesundheitsamtes hat sich in den vergangenen Wochen gezeigt, dass ein erheblicher Anteil – in manchen Wochen sogar der überwiegende Anteil am gesamten Infektionsgeschehen im Stadtgebiet Mannheim – auf betriebliche Cluster, also die Anhäufung von positiven Corona-Fällen an Arbeitsstätten zurückzuführen ist. So gab es beispielsweise alleine von der 14. bis 16. Kalenderwoche (5. bis 25. April) in Mannheim insgesamt 60 betriebliche Cluster mit insgesamt 480 nachgewiesenen Corona-Fällen.
Da für das Erkennen von Clustern die Kenntnis der Anzahl der Infektionen ausreicht, ist eine nicht-namentliche Meldung ausreichend. Diese muss der Arbeitgeber unverzüglich, das heißt binnen 24 Stunden nachdem er Kenntnis vom zweiten Infektionsfall erhält, vornehmen.
Die nun angeordnete Meldepflicht soll das frühzeitige Erkennen betrieblicher Infektionscluster sicherstellen, damit das Gesundheitsamt Mannheim die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen und eine Weiterverbreitung innerhalb und außerhalb des Betriebs stoppen kann.
Verstöße werden bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht in der Regel bei vorsätzlicher Handlung mit einem Bußgeld von 200 Euro geahndet. Im Wiederholungsfall kann die Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
„In der Bekämpfung der Corona-Pandemie müssen wir die Arbeit und das Arbeitsumfeld der Menschen stärker in den Fokus nehmen. Wir sehen, dass hier in der dritten Welle immer wieder Cluster entstehen, die zu einer hohen Zahl von Ansteckungen führen. Grundsätzlich befürworten wir regelmäßige Testungen in Unternehmen und fordern ausdrücklich dazu auch, für diese jetzt verpflichtend anzubietenden Tets in den Unternehmen auch zu werben. Diese können helfen, Infektionsketten zu identifizieren, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen und damit letztlich auch Betriebsstörungen zu vermeiden. Damit Infektionsketten schnell durchbrochen und das Gesundheitsamt mit der Nachverfolgung beginnen kann, ist es wichtig, Cluster in Betrieben frühzeitig zu erkennen. Das wollen wir mit dieser Allgemeinverfügung zur Meldepflicht sicherstellen und deshalb werden wir die bei Verstößen auch entsprechend reagieren“, erklärt Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz.