Karlsruhe – Mit den Beteiligten bereits bekannt gegebenem Beschluss hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag einer Privatperson (Antragsteller) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen ein von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügtes Badeverbot für den Neureuter Baggersee wiederherzustellen.
Mit Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 hatte die Antragsgegnerin ein Badeverbot und das Verbot weiterer Aktivitäten für den Neureuter Baggersee ausgesprochen und den Sofortvollzug der Verfügung angeordnet. Zur Begründung hatte sie u.a. auf den dort erfolgenden Kiesabbau und die damit für Badende verbundenen Gefahren hingewiesen. Der Antragsteller, der bislang den Neureuter Baggersee zum Schwimmen genutzt hatte, hatte hiergegen Widerspruch eingelegt. Er hatte u.a. geltend gemacht, es sei jedenfalls im östlichen Uferbereich keine größere Gefahr für Badende als bei anderen Baggerseen, in denen das Baden nicht verboten sei, gegeben. Außerdem hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Hätte er damit Erfolg gehabt, hätte er sich zunächst nicht an das Badeverbot halten müssen. Dieser Antrag wurde jetzt aber vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die 3. Kammer führt zur Begründung aus, der Antragsteller sei möglicherweise schon ohne die angefochtene Verfügung nicht berechtigt, im Neureuter Baggersee zu schwimmen, da der dies grundsätzlich ermöglichende sog. Gemeingebrauch von Gewässern durch hier bestehende Kiesabbaurechte eingeschränkt sein könnte. Jedenfalls aber sei die Verbotsverfügung voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Gemeingebrauch voraussichtlich zu Recht zum Zweck der Gefahrenabwehr eingeschränkt. Auch nach Auffassung des Gerichts gingen im Neureuter Baggersee insbesondere vom Kiesabbau Gefahren aus, die ein Verbot der Badenutzung und zwar für den gesamten See rechtfertigten. So sei für Badende etwa nicht erkennbar, wo möglicherweise noch ein sicheres Baden möglich sei und wo sie in einen Bereich kämen, der unter der Wasseroberfläche steil abfalle. Vielmehr verfehlten sämtliche Uferbereiche die fachlichen Empfehlungen für Böschungsneigungen von Badeufern deutlich.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim offen (3 K 3559/20).