Germersheim – Nachdem am heutigen Vormittag (31.05.2021) die Kreisverwaltung über die Schließung des Corona „Schnell-Test-Zentrums Germersheim“, in einer Container-Einrichtung vor dem Globus Baumarkt, berichtet hatte, waren die Betreiber bereits damit beschäftigt, ein neues, überarbeitetes Hygienekonzept bei der Kreisverwaltung einzureichen. Ziel war es, die Voraussetzungen für eine schnellstmögliche Wiederinbetriebnahme zu erwirken.
Mitarbeiter der Kreisverwaltung waren inzwischen vor Ort, um sich von der Umsetzung der Auflagen und den Kenntnissen zu Hygieneregeln der Mitarbeiter ein eigenes Bild zu machen. Das Ordnungsamt konnte sich nach dieser erneuten Kontrolle vom neuen Hygienekonzept ein Bild machen, weshalb die behördlich angeordnete Schließung, Stand heute Nachmittag, wieder aufgehoben wurde. Die Betreiber müssen dennoch auch in Zukunft mit unangemeldeten Kontrollen rechnen.
Wir berichteten:
Das Ordnungsamt der Kreisverwaltung hat am vergangenen Samstag, 29. Mai, gegen 15 Uhr behördlich angeordnet, das „Schnell-Test-Zentrum Germersheim“ in den Räumlichkeiten eines Containers vor dem Globus-Baumarkt zu schließen. Dem vorausgegangen waren zwei Kontrollen, die erste fand am 28. Mai statt. Dabei wurden gravierende Mängel, wie unzureichende Durchlüftung oder das Unterschreiten von Abstandsgeboten festgestellt. Außerdem gab es widersprüchliche Aussagen bezüglich der Verwendung von Desinfektionsmitteln und dem Einsatz von Einmalhandschuhen. Die verbrauchte Menge stand in keiner Relation zur Anzahl der getesteten Menschen. Nachdem sich bei einer Nachkontrolle am Samstag, 29. Mai, die Zustände in keiner Weise verbessert hatten und das beanstandete Vorgehen unverändert praktiziert wurde, hat die Verwaltung die sofortige Schließung angeordnet. Damit die drohende Gesundheitsgefahr dauerhaft unterbleibt, müsste vor einer Wiederöffnung ein entsprechendes Hygienekonzept mit einem detaillierten Verfahrensablauf bei der Kreisverwaltung Germersheim vorgelegt werden, welches durch einen Amtsarzt medizinisch zu bewerten ist. Erst dann könnte die Kreisordnungsbehörde über eine Aufhebung der Anordnung entscheiden.