Rheinland-Pfalz – Das Angebot scheint unkompliziert und Influencerinnen werben mit Rabattcodes: Auf der Seite prio-one.de können Frauen die Antibabypille ohne Arztbesuch bestellen. Ein digitaler Fragebogen reicht. Doch das verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen das ärztliche Berufsrecht. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Frauen, das Arzneimittel nicht leichtfertig ohne Arztbesuch zu bestellen. Auch die Kosten sollte man vergleichen.
Die Antibabypille als Folgerezept ganz einfach im Netz bestellen, ohne Arztbesuch? Nur ein paar Fragen beantworten und über Influencerinnen auch noch Rabatt bekommen? Für viele junge Frauen klingt das Angebot auf prio-one.de, einer Webseite und einer App rund um Frauengesundheit, verlockend. Doch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sieht das kritisch. In Rheinland-Pfalz und weiteren Bundesländern gingen dazu Beschwerden bei den Verbraucherzentralen ein.
Denn das Programm warnt Nutzerinnen zwar bei vorliegenden Risiken wie Übergewicht, Rauchen, Bluthochdruck oder Allergien und blendet bei kritischen Angaben ein, dass „aufgrund der medizinischen Vorgeschichte keine Verhütungsmittel online“ verschrieben werden können. Man empfehle, die Hausarzt- oder Frauenarztpraxis zu konsultieren. Aber das können Kundinnen in einem neuen Durchgang umgehen.
„Die Pille ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das zwar oft gut vertragen wird, aber teilweise auch bedenkenswerte Nebenwirkungen hat“,
sagt Ann-Katrin Ortmüller, Gesundheitswissenschaftlerin im Projekt Faktencheck-Gesundheitswerbung bei der Verbraucherzentale Rheinland-Pfalz.
„Dies sollte mit einem Arzt oder einer Ärztin besprochen werden.“
Nicht günstiger und rechtswidrig
Zudem ist die Online-Verschreibung für viele Frauen auch gar nicht günstiger. Denn im Shop des Anbieters ist die Pille immer selbst zu bezahlen. In Deutschland aber erhalten gesetzlich versicherte Mädchen und Frauen unter 22 Jahren verschreibungspflichtige Verhütungsmittel auf Krankenkassenkosten. Frauen ab 18 Jahren müssen lediglich die Zuzahlung von fünf bis zehn Euro selbst tragen. Die Verbraucherzentralen sehen das Angebot aber auch rechtlich kritisch. Denn das Unternehmen verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel „nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden“ darf (§ 10 Abs. 1 HWG). Das Geschäftsmodell ist auch nicht mit der Musterberufsordnung für Ärzte vereinbar, wonach „eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien“ nur im Einzelfall erlaubt ist, nämlich wenn „dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird“ (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Das haben auch Ärztinnen und Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu beachten, wenn sie Patientinnen in Deutschland ihre Dienstleistungen anbieten.
Die Verbraucherzentrale rät deshalb zur Vorsicht bei medizinischen Mitteln aus dem Internet. Auch sollte man bei Medikamenten nicht bedenkenlos auf Influencerinnen setzen. Sie sind (meist) keine Ärztinnen und werden von Firmen für ihre Werbe-Posts bezahlt.