Neustadt an der Weinstraße – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) informiert, dass Arbeitgeber insbesondere während der Sommerzeit ihrer Fürsorgepflicht zum Schutz ihrer Beschäftigten vor zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz Rechnung tragen müssen. Die Regelungen hierzu finden sich in der Arbeitsstättenverordnung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“.
Zu hohe Temperaturen können eine Gefahr darstellen, sei es durch gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Herz-Kreislauf-Probleme oder durch verminderte Konzentrationsfähigkeit, die zu Arbeitsunfällen führen kann. Hiervon können alle Arbeitnehmer betroffen sein und zwar in der Produktion, im Verkauf oder im Büro.
Der Präsident der SGD Süd Prof. Dr. Hannes Kopf teilt mit, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26° Celsius nicht überschreiten soll.
Hannes Kopf informiert: „Betragen Außenlufttemperatur und Arbeitsraumtemperatur mehr als +26° Celsius, sollen Arbeitgeber, sofern nicht bereits vorhanden, notwendige zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Steigen die Temperaturen im Arbeitsraum über +30° Celsius müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Bei Temperaturen von mehr als +35° Celsius im Arbeitsraum ist dieser Raum ohne weitere Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Abweichungen gibt es für Hitzearbeitsplätze zum Beispiel in der Glas- oder Metallindustrie. Welche Maßnahmen dann im Einzelnen wirksam und zu treffen sind, hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Arbeitsstätte zu ermitteln. Schutzmaßnahmen können bauliche, technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen sein.“
Im Folgenden einige Beispiele für mögliche Schutzmaßnahmen vor zu großer Hitze:
- Bauliche Maßnahmen vor Fenstern und anderen Glasflächen gegen direkte Sonneneinstrahlung wie Außenjalousien, Markisen oder lichtlenkende Bauelemente. Am besten wird dies schon bei der Errichtung einer Arbeitsstätte beachtet.
- Technische Maßnahmen zum Schutz vor erhöhter Raumtemperatur, wie der Einbau von Klimageräten oder Klimaanlagen, Ventilatoren aber auch die effektivere Steuerung eines beweglichen Sonnenschutzes oder der Lüftungseinrichtung.
- Organisatorische Maßnahmen, wie Arbeitszeitverlagerung auf kühlere Tageszeiten, die Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen, die Lockerung der betriebsüblichen Kleiderordnung oder auch die Bereitstellung von Getränken.
SGD Süd Präsident Hannes Kopf weist besonders darauf hin, dass die eingangs genannte technische Regel für Arbeitsstätten hinsichtlich der Bereitstellung von Getränken vor Kurzem verschärft wurde. So sollen seit diesem Jahr bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °Celsius geeignete Getränke bereitgestellt werden, bei Temperaturen von mehr als 30°Celsius ist dies zwingend vorgeschrieben. Ausreichend ist das Anbieten von Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung.
Auch die Beschäftigten selbst können durch geeignete Bekleidung, leichtes Schuhwerk, natürlich nur wenn der Arbeitsplatz dies zulässt, oder bewusst leichtes Essen gegen das Schwitzen am Arbeitsplatz ankämpfen.
Als Arbeitsschutzbehörde überprüft die SGD Süd, ob diese Gefährdungen ermittelt und dokumentiert und die Beschäftigten im Bedarfsfall entsprechend unterwiesen wurden. Neben der Kontrolle beraten die Fachleute der SGD Süd zu den möglichen und erforderlichen Schutzmaßnahmen und setzen bei Verstößen ganz stark auf Einsicht durch Aufklärung.
Arbeitgeber, Beschäftigte oder Mitarbeitervertretungen, die mehr über das Thema und die erforderlichen Schutzmaßnahmen wissen möchten, können sich gerne an die Abteilung Gewerbeaufsicht der SGD Süd wenden.
Ansprechpartner bei der SGD Süd finden Sie unter folgenden Telefonnummern:
- für die Pfalz bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt, Telefon-Nummer: 06321/99-1267
- für Rheinhessen bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz, Telefon-Nummer: 06131/96030-0