Berlin – Die vom Bundestag kürzlich beschlossene Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei hat am 25.06.2021 im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen.
Bundestag wollte zusätzliche Rechtsgrundlagen für Ermittlungsmaßnahmen
Der Bundestag will Regelungen zur Überwachung der Telekommunikation, zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten und zum Einsatz technischer Mittel gegen fernmanipulierte Geräte neu ins Bundespolizeigesetz aufnehmen. Auch soll die Bundespolizei die Möglichkeit erhalten, eine Meldeauflage oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und Maßnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen.
Datenschutzvorgaben umgesetzt
Außerdem soll das Änderungsgesetz die Regelungen zur Erhebung von Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen erlangt wurden, an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Es enthält auch Vorschriften zum Datenschutz, die der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen. So soll etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften anzuordnen.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Im Bereich ihrer Zuständigkeit für bestimmte strafprozessuale Maßnahmen soll die Bundespolizei bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zuständig für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einschließlich der Beantragung von Haft zur Sicherung der Abschiebung sein.
Rechtsgrundlage für finalen Rettungsschuss
Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) soll eine rechtliche Grundlage für den so genannten finalen Rettungsschuss geschaffen werden. Dies soll Bundespolizisten in die Lage versetzen, in besonderen Situationen wie Geiselnahmen oder bei Terroranschlägen, die einen derartigen Schusswaffengebrauch erfordern, auf sicherer Rechtsgrundlage handeln zu können. Viele Ländergesetze sehen Entsprechendes für die Landespolizeien bereits vor. Wenn keine anderen geeigneten polizeilichen Mittel gegeben sind, um das Leben Unschuldiger zu retten, soll danach auch mit dem Ziel geschossen werden können, eventuell zu töten. Allerdings nur, wenn der finale Rettungsschuss das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.