Die Gesetzeslage in Bezug auf Cannabis bleibt in Deutschland verzwickt! (Bild von Rolf Hansen auf Pixabay)

Gesetzliche Grundlagen für den Besitz, Handel, Anbau und Erwerb von Cannabis

Langsam, aber sicher entfernt sich Cannabis (Hanf) aus der Schmuddelecke, in welche es durch ein Verbot aus der Mitte des letzten Jahrhunderts gedrängt wurde. Länder wie die USA, Kanada und Uruguay setzen auf eine Legalisierung. Auch Mitgliedstaaten aus der EU wie die Niederlande, die Schweiz und Portugal bringen eine liberale Politik gegenüber dem nützlichen Gewächs zum Ausdruck.

Die UNO (Vereinte Nationen) nahm die Substanz kürzlich von der Liste der gefährlichen Drogen. In Deutschland allerdings herrschen neben Frankreich mit die rigidesten Regeln gegenüber der Jahrtausende alten Nutzpflanze vor.

Die rechtliche Situation in Deutschland ist auf den ersten Blick eindeutig

Nach Paragraf 29 ff des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist der Anbau, die Herstellung, der Handel sowie der Erwerb und Besitz von Cannabis strafbar. Ausnahmen bestehen nur für Produkte, die einen Gehalt von weniger als 0,2 % THC vorweisen. THC ist ein psychoaktiver Wirkstoff der Nutzpflanze, aufgrund dessen das Verbot ausgesprochen wurde. Der Konsum dagegen ist erlaubt. Um das Genussmittel jedoch konsumieren zu können, geht in der Regel ein Kauf voraus.

Seit 1994 gilt die Regelung, dass der Besitz von Kleinstmengen THC-haltigen Hanfs nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird. Die Definition der Kleinstmenge wird dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Sind es in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz 10 Gramm, die toleriert werden, dürfen die Hauptstädter bis zu 15 Gramm mit sich führen. Im Gespräch ist eine Vereinheitlichung, die sich auf eine Menge von sechs Gramm bezieht. Zu beachten bleibt, dass diese Mengen einer Toleranz-Regelung entsprechen. Strafrechtlich gesehen kann es bei jedem Fund zu einer Anzeige kommen.

Hanfsamen

In Deutschland fallen selbst Hanfsamen unter das BtMG, obwohl sie keinerlei THC enthalten. Die Ausnahme bilden zugelassene Nutzhanfsorten. Andere Sorten dürfen von in Deutschland ansässigen Herstellern und Anbietern nicht vertrieben werden.

Doch auch hier gibt es wieder eine Sonderregelung. Diese betrifft Anbieter, die im europäischen Hoheitsgebiet der EU angesiedelt sind. Ist doch der Handel von Cannabissamen innerhalb der EU legalisiert, mit Deutschland als einziger Ausnahme. Da in der Union das Prinzip des “Freien Warenverkehrs” herrscht, können Hanfsamen aus Mitgliedstaaten jedoch legal von Deutschland aus bestellt werden.

Wie sieht es mit dem Anbau von Cannabis aus?

Zwar offerieren Anbieter die Samen besonders ertragreiche Hanfsorten, wie sie hier sehen: https://www.zamnesia.com/de/400-top-10-der-feminisierten-cannabissamen. Privatpersonen ist der Anbau von Cannabis aber in keinem Falle erlaubt. Dabei ist es egal, ob es sich um Nutzhanf mit wenig bis gar keinem THC handelt oder um THC-reiches Cannabis. Hanf darf nur mit gesetzlicher Genehmigung angebaut werden und bleibt professionellen Landwirtschaftsbetrieben vorbehalten. Die Sorten müssen nach den Vorgaben der EU zertifiziert sein.

Seit 2020 wird medizinisches Cannabis angebaut, teilweise mit hohem CBD-Gehalt. Dafür wurden von der Cannabisagentur, welche dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) untersteht, drei Lizenzen an Firmen vergeben, die unter umfangreichen staatlichen Kontrollmaßnahmen Medizinalhanf anbauen dürfen. Auch der Anbau zu wissenschaftlichen Zwecken wird von der Agentur geregelt.

Der Konsum

Wie bereits erwähnt, ist der Konsum in Deutschland erlaubt. Der Begriff beschränkt sich auf ein Ziehen an einer Marihuana-Zigarette. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass kein Besitz vorliegt, der ja verboten ist. Zudem spielt die Regelmäßigkeit des Konsums eine Rolle. Wer als Gelegenheitsraucher anerkannt wird, kommt glimpflicher davon als der tägliche Verbraucher. Wer unter Cannabiseinfluss in eine Verkehrskontrolle gerät, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Seit 2017 darf Cannabis als Medizin konsumiert werden

Seit dem 1. März 2017 dürfen Ärzte jeder Fachrichtung mit Ausnahme von Veterinären und Zahnärzten Cannabis auf Rezept verschreiben. Patienten haben dann das Anrecht auf Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität. Besondere Indikationen werden dabei nicht genannt. Die Präparate können verordnet werden, wenn eine dem schulmedizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder der Patient austherapiert ist. Der behandelnde Arzt muss die Einschätzung begründen. Auf dem Rezept muss die Cannabissorte aufgeführt sein. Obergrenze sind dabei monatliche 100 Gramm Cannabis oder 1 Liter Cannabisextrakt.