Kaiserslautern – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) hat die von Oberbürgermeister Weichel veranlasste Aussetzung des Stadtratsbeschlusses zur Beschaffung von Luftreinigungsgeräten in Schulen bestätigt. Der Begründung der Verwaltung wurde gefolgt.
Mit dem Beschluss hatte der Rat am 2. November 2020 die Verwaltung beauftragt, „geeignete Raumluftfilteranlagen für alle Klassenräume in Grundschulen und in Klassenräumen, in denen eine Lüftung nicht zumutbar und sinnvoll umsetzbar ist, bereitzustellen, sobald die Schulen auf Nachfrage die Notwendigkeit bestätigen.“ Die Stadtverwaltung war jedoch nach Analyse der Bedarfe bei den Schulen zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich für die Anschaffung von 31 Luftreinigungsgeräten eine fachliche Notwendigkeit besteht. Nur diese 31 Geräte wurden gemäß der am 14. Dezember vom Bildungsministerium erlassenen Verwaltungsvorschrift als förderfähig befunden und sodann nach öffentlicher Ausschreibung auch beschafft. Die Kosten in Gesamthöhe von 111.600 Euro trug zu 90 Prozent das Land. Die Forderung, für alle Klassenräume Luftreinigungsgeräte zu beschaffen, bewertete die ADD in einer Mitteilung schulfachlich als nicht sachgerecht.
„Die Anschaffung weiterer Lüftungsgeräte gemäß dem Ratsbeschluss wäre nicht förderfähig gewesen und daher voll zu Lasten der Stadt gegangen“,
erklärt Oberbürgermeister Klaus Weichel.
„Wir hatten dafür keinen Haushaltsansatz, und das zu einem Zeitpunkt, als der Haushaltsplan 2021/2022 noch nicht genehmigt war. Wir dürfen nur Ausgaben tätigen, zu denen wir rechtlich verpflichtet sind oder die Auszahlung muss zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sein. Beides war nicht gegeben, weswegen ich gezwungen war, den Ratsbeschluss auszusetzen.“
Diese Vorgehensweise hat die ADD nun bekräftigt. Der ausgesetzte Beschluss, so die Behörde in ihrem Schreiben vom 25. Juni, habe sich als teilweise rechtswidrig herausgestellt, da er die Verwaltung zu nicht unabweisbaren Beschaffungen verpflichtet hätte. Die erfolgte Aussetzung der Ausführung des Beschlusses sei zu Recht erfolgt.