Haßloch – Die Gemeinde Haßloch ist nicht verpflichtet, dem Anwohner eines mit Nahwärme versorgten Neubaugebiets Zugang zu Unterlagen der Gemeindewerke Haßloch GmbH über die Kalkulation des Nahwärmepreises für dieses Baugebiet zu gewähren. Dem Informationsanspruch steht ein berechtigtes Interesse der Gemeindewerke an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines in dem Neubaugebiet gelegenen Hausgrundstücks. Für das Baugebiet besteht aufgrund einer Satzung der beklagten Gemeinde ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Versorgung mit Nahwärme. Die Aufgabe der Nahwärmeversorgung ist den Gemeindewerken übertragen, an denen die Gemeinde einen Anteil von knapp 75 % hält. Die Gemeindewerke betreiben darüber hinaus im gesamten Gemeindegebiet die Versorgung von Endkunden mit Gas im Wettbewerb mit anderen Anbietern.
Den auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützten Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Kalkulation der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet lehnte die beklagte Gemeinde ab, nachdem die Gemeindewerke der Offenlegung der Kalkulation unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse nicht zugestimmt hatten. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Gemeindewerke könnten sich wegen ihrer Monopolstellung aufgrund des in dem Neubaugebiet vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwangs nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen.
Auf die Berufungen der beklagten Gemeinde und der beigeladenen Gemeindewerke hat das Oberverwaltungsgericht die Klage jedoch abgewiesen. Dem Informationsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Bei den vom Kläger begehrten Informationen über die Kalkulation der Nahwärmepreise handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Gemeindewerke, an deren Geheimhaltung diese ein berechtigtes Interesse hätten. Dies ergebe sich daraus, dass die Gemeindewerke nur im Nahwärmebereich eine Monopolstellung innehaben, aber im Bereich der übrigen Gasversorgung im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehen. Aus den Kalkulationsunterlagen für das Neubaugebiet ließen sich indessen Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Gemeindewerke im Wettbewerbsgebiet ziehen. Die durch Offenlegung der Nahwärmekalkulation vermittelten Kenntnisse dieser Daten verschafften somit Wettbewerbern auf dem Erdgasmarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und den Gemeindewerken damit gleichzeitig Wettbewerbsnachteile.
Hätten die Gemeindewerke ihre nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz erforderliche Einwilligung in die Offenlegung somit angesichts der ihnen drohenden Wettbewerbsnachteile berechtigt verweigert, so habe die Beklagte den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Urteil vom 12. März 2015, Aktenzeichen: 10 A 10472/14.OVG