Bad Dürkheim – Das Land Rheinland-Pfalz hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab Sonntag, 12.09.21, gilt. Größte Änderung ist, dass sich die Regelungen nicht mehr nur an der Inzidenz orientieren, sondern an drei sogenannten Leitindikatoren.
Zusätzlich zur bekannten 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt sind dies der „7-Tage-Hospitalisierungswert“ und der „Anteil Intensivbetten“. Die 7-Tage-Inzidenz wird weiterhin auf Kreisebene angegeben, der 7-Tage-Hospitalierungswert (Personen, die mit Covid-19 pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen ins Krankenhaus mussten) wird auf Ebene eines Versorgungsgebiets berechnet. Hier zählen mehrere Gebietskörperschaften hinein, das für den Landkreis Bad Dürkheim relevante Versorgungsgebiet „Rheinpfalz“ umfasst die Vorder- und Südpfalz. Der Indikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes – wird also auf Ebene des gesamten Bundeslandes angegeben.
Eine neue Warnstufe tritt in Kraft, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen überschritten wurden. Die entsprechenden Werte der Leitindikatoren sollen auf der Homepage des Landesuntersuchungsamts (LUA) lua.rlp.de ab Sonntag, 12. September, veröffentlicht werden. Der Landkreis gibt davon ausgehend jeweils die aktuelle Warnstufe bekannt.
„Leider können wir die Zahlen beim LUA erst ab Sonntag einsehen“, sagt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld. „Das Land hat uns versichert, dass momentan alle Gebietskörperschaften in Warnstufe 1 liegen. Somit gehen wir davon aus, dass auch im Landkreis Bad Dürkheim ab Sonntag die Regelungen nach Warnstufe 1 gelten.“ Da sich die beiden Leitindikatoren „7-Tage-Hospitalisierungwert“ und „Anteil Intensivbetten“ auf ein größeres Gebiet beziehen, ist der Landkreis auf die Daten angewiesen, die das Landesuntersuchungsamt veröffentlicht. „Es wurde dort sicher mit Hochdruck an der entsprechenden Darstellung gearbeitet und es ist gut, dass sie wenigstens direkt ab Sonntag abrufbar sein wird. Mit der bisherigen Information, dass wir Warnstufe 1 sind, konnten wir arbeiten. Dennoch hätte ich mir, auch im Sinne der Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger, von der Landesregierung gewünscht, dass wir diese Leitindikatoren bereits früher hätten einsehen können.“
Warnstufe 1 bedeutet zum Beispiel:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal 25 Personen zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen ebenso wie Kinder bis 11 Jahre nicht mitzählen.
- Veranstaltungen im Innenbereich: bis zu 250 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Geimpfte/Genesene Personen sind in beliebiger Anzahl zusätzlich zulässig. Pflicht zur Kontakterfassung. Es gelten je nach Wahl des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden.
- Veranstaltungen im Freien: mit festen Plätzen sind bis zu 1.000 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Geimpfte/Genesene Personen sind in beliebiger Anzahl zusätzlich zulässig. Bei Veranstaltung im Freien ohne feste Plätze sind bis zu 500 nicht-immunisierte Personen zulässig. Bei allen Veranstaltungen im Freien zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht.
- Es gilt bei allen Veranstaltungen für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht (Sicherstellung „3G“). Bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen nicht mehr als 25 beträgt (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen.
- Körpernahe Dienstleistung: Es gilt für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.
- Gastronomie: Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen immer die Testpflicht. Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen.
- Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Für Gäste von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gilt für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend dann alle 72 Stunden.
- Sport: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich sind mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Im Innenbereich gilt die Testpflicht.
- In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen und Badeseen ist sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich die zulässige Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen – wie bisher – auf die Hälfte der sonst üblichen Besucherzahl beschränkt. Sind nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt die Beschränkung der Personenzahl, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen.
- Freizeiteinrichtungen, Zoos, Spielhallen: Im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen sowie in Zoos und botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Gleiches gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen. Sind in Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen.
- Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig.
- Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig.
- Museen, Ausstellungen: Es gilt immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Sind in einem Museum, einer Ausstellung, Gedenkstätte oder sonstigen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) anwesend, entfallen die Begrenzung der Personenzahl, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Die übrigen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen.
- Generell: Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen einer Maske des Standards eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder eine KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt. Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund seien die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte Schutzniveau, erklärt das Land. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt – brauchen also auch keinen Test.
Nähere Informationen und komplette 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sind zu finden unter corona.rlp.de.
Weitere Infos:
Rheinland-Pfalz: 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ab 12. September 2021 gültig