Mainz – Mit der „Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ werden unter anderem die Besuchsregelungen in den Einrichtungen angepasst. Damit wird die Landesverordnung an die „Erste Landesverordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz“ angepasst.
Die Änderungen sehen z.B. vor, dass Besucherinnen und Besucher, die weder geimpft noch genesen sind, beim Betreten der Einrichtungen einen Nachweis über ein negatives Testergebnis in Form eines PoC- oder PCR- Tests auf Aufforderung der Einrichtung vorlegen müssen. Diese Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Zudem wurde festgelegt, dass diese Testpflicht unabhängig von den Warnstufen in den Landkreisen und kreisfreien Städten gilt Die Regelung gilt ebenso für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen. Hier können die jeweiligen Tagespflegeeinrichtungen auch selbst testen, wenn die pflegebedürftigen Gäste keinen entsprechenden Test beim Betreten vorlegen können.
In Bezug auf die Absonderungsverpflichtung von Mitarbeitern in den Einrichtungen wurde die Dauer der Absonderung an die neuen Regelungen der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 17. September 2021 angepasst. Ebenso wurden die Warnstufen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in die Pandemie-Handlungsempfehlungen für die Einrichtungen eingearbeitet.
Die Änderung der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/