Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von gestern einen Eilantrag gegen die Masken- und Testpflicht an Schulen abgelehnt.
Die CoronaVO Schule in der ab 13. September 2021 geltenden Fassung bestimmt für alle Schulen in Baden-Württemberg, dass eine medizinische Maske zu tragen ist (§ 2) und die Schulen in jeder Schulwoche den Schülerinnen und Schülern zwei sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest oder einen PCR-Test anzubieten haben (§ 3). Für die Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keine medizinische Maske tragen oder weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 10). Die Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler, sich – wie im letzten Schuljahr – ohne Angabe von Gründen vom Präsenzunterricht abzumelden und sodann einen Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht zu haben, besteht dieses Schuljahr nicht mehr.
Hiergegen wandte sich eine Fünftklässlerin aus dem Neckar-Odenwald-Kreis mit einem Eilantrag an den VGH. Sie machte jeweils geltend, die Masken- und Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.
Der 1. Senat des VGH – der im letzten Schuljahr Anträge gegen die Maskenpflicht und die Testpflicht an Schulen abwies, lehnte den Eilantrag als unbegründet ab. Auch die Regelungen für das neue Schuljahr seien voraussichtlich rechtmäßig.
Die Maskenpflicht diene dem legitimen Zweck, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler sowie einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert würden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt werde. Darüber hinaus solle mit dieser Schutzmaßnahme trotz des anhaltenden Infektionsgeschehens Präsenzunterricht ermöglicht werden. Die damit verbundenen Einschränkungen seien der Antragstellerin zumutbar. Gerade im Schulbereich hätten in den letzten Wochen vor den Sommerferien zahlreiche Ausbrüche stattgefunden, die sich auch in den Infektionszahlen der Gruppe der Kinder und Jugendlichen niedergeschlagen hätten. Für die Zeit nach den Sommerferien sei aus den Erfahrungen des letzten Herbstes zu erwarten, dass aufgrund eingetragener Infektionen aus dem Ausland die Zahl der Infizierten – auch im Schulbereich – ansteige. Dies gelte um so mehr, als die Grundinzidenz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum höher liege.
Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber zum Schuljahr 2021/2022 nicht mehr vorsehe, dass sich Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen vom Präsenzunterricht abmelden könnten und sodann einen Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht hätten, führe nicht dazu, dass die Maskenpflicht nunmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre. Der Verordnungsgeber habe zahlreiche Erleichterungen von der Maskenpflicht im Schulalltag vorgesehen, so dass immer wieder Pausen von dem Tragen der Masken möglich seien. Das Konzept des Verordnungsgebers, fortan Fernunterricht nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 CoronaVO Schule zu ermöglichen und zum Regelfall des Präsenzunterrichts für alle zurückzukehren, sei vor dem Hintergrund der sozialen Teilhabe und der Bildungsgerechtigkeit für die Schülerinnen und Schüler nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Wege des Fernunterrichts habe in den vergangenen Monaten lediglich der Überbrückung in Zeiten einer höchst angespannten Pandemielage gedient und habe in keiner Weise den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage gestellt. Aufgrund der gestiegenen Impfquote in der Gesellschaft sowie der implementierten Hygienevorschriften einschließlich des umfangreichen Testangebots in den Schulen bestehe hierfür keine Notwendigkeit mehr.
Auch die Testpflicht sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext könne dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen würden.
Der Beschuss des VGH vom 22. September 2021 ist unanfechtbar (1 S 2944/21).