Karlsruhe / Stuttgart / Freiburg. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat zum 15. Oktober 2021 die Corona-Verordnung und die Corona-Verordnung Sport erneut angepasst. Das bisherige Stufensystem bleibt erhalten. In der Alarmstufe wurde jedoch die 2G-Regel im Freien durch 3G mit PCR-Test ersetzt. Neu sind außerdem das 2G-Optionsmodell für die Organisation von Veranstaltungen sowie die Einzelnutzung von Kabinen ohne 3G-Nachweis.
Die wesentlichen Neuerungen:
Vereine können sich in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell in der Organisation ihrer Heimspiele entscheiden. In diesem Fall können zum einen die vollen Zuschauerkapazitäten der jeweiligen Spielstätten genutzt werden, zum anderen entfällt die Maskenpflicht. Die Einschränkung auf 2G gilt jedoch nicht für Spieler und sonstige Aktive (Unparteiische, Funktionsteams usw.)
Die Nutzung von Kabinen und Sanitärräumen ist nun auch für nicht-immunisierte Personen ohne 3G-Nachweis möglich, sofern der Raum für die alleinige Nutzung dieser Person reserviert ist. Dies wird in erster Linie Einzel-Schiedsrichter betreffen.
Nicht-Immunisierte dürfen in allen Stufen am Sporttreiben im Freien teilnehmen, in der Warnstufe mit Schnelltest, in der Alarmstufe mit PCR-Test.
Für den Sport gelten damit folgende Regelungen in den drei Stufen:
Basisstufe (diese gilt im Moment): keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie Besucher, 3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) im Innenbereich (bspw. Kabine) – entfällt bei Einzelnutzung (neu).
Warnstufe: 3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien sowie Besucher, 3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für Innenräume.
Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patienten die Intensivstationen belegen
Alarmstufe: 3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien. 2G-Regelung (nur geimpft oder genesen) für die Nutzung der Innenräume, Ausnahme Einzelnutzung.
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patienten die Intensivstationen belegen
Alle Informationen zum Drei-Stufen-Modell und den maßgeblichen Faktoren finden Sie unter www.badfv.de/coronavirus.
Regelungen für Schüler und Jugendliche
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können.