Stuttgart – Angekündigt war es schon seit Tagen: Die Corona-Warnstufe ist da und bringt strengere Regeln für den Besuch bei den Staatlichen Schlössern und Gärten Baden-Württemberg. Zentrales Element ist die Veränderung für alle ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis: Sie brauchen ab sofort in den Monumenten des Landes einen gültigen PCR-Test, wenn sie ein Kloster oder Schloss erleben wollen. Die Einschränkung gilt für den normalen Besuch und ebenso bei Führungen und Veranstaltungen.
Besuch im Rahmen der Corona-Verordnung
Wenn in Baden-Württemberg die „Warnstufe“ der aktuellen Corona-Verordnung in Kraft tritt, dann wirkt sich das unmittelbar auch auf den Besuch bei den Staatlichen Schlössern und Gärten aus. Ab Mittwoch dürfen die Innenräume der Monumente betreten werden bei Vorlage eines Impfausweises mit gültigem Impfschutz oder mit einer Bescheinigung über eine bestätigte und überstandene Infektion, die nicht weiter zurückliegt als 6 Monate. Alle, die über diese Nachweise nicht verfügen, müssen einen negativen PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, vorweisen können, um die Monumente erleben zu können. Im Freien in den eintrittspflichtigen Gärten von Schloss Weikersheim und Schloss Schwetzingen gilt ab jetzt bei jedem Besuch die 3G-Regel, d.h. Impf- oder Genesenen-Nachweis oder Antigen-Testnachweis.
Regelung hilft, Monumente offen zu halten
Die strengere Regelung der Corona-Warnstufe betrifft auch den Besuch von bereits vorab gebuchten Veranstaltungen: Auch alle, die sich bereits in den letzten Wochen etwa für eine Führung angemeldet haben, müssen die entsprechenden Nachweise nach den Regelungen der „Warnstufe“ vorlegen. „Auch wenn für den Zugang zu den Monumenten des Landes nun wieder strengere Regeln gelten, wollen wir helfen, zur Eindämmung der Pandemie beizutragen“, erklärt Michael Hörrmann, der Geschäftsführer der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg. „Mit allen anderen Veranstaltern und Kulturanbietern werden wir unser Möglichstes tun, mit diesen Maßnahmen die Monumente für möglichst viele Menschen weiterhin offen zu halten.“
Regelung für Kinder
Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, Kinder bis einschließlich sieben Jahren, die noch nicht eingeschult wurden sowie Schülerinnen und Schüler von Grundschulen und eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, bei denen die Testung in der Schule erfolgt ist.