Mainz – Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat heute beschlossen, das Warnstufenkonzept des Landes enger zu fassen. In der kommenden 28. Corona-Bekämpfungsverordnung wird es weniger Teilhabemöglichkeiten für ungeimpfte Menschen am gesellschaftlichen Leben geben. Zudem wird der Warnstufen-Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ sich künftig nicht mehr nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz richten, sondern die entsprechenden Werte in absoluten Zahlen, also den tatsächlich belegten Betten, angeben.
„Die Lage bleibt dynamisch und ernst. Ich kann verstehen, wenn Menschen sich Sorgen machen und Angst haben vor erneuten Infektionen, Verlusten und Beschränkungen. Viele in diesem Land arbeiten rund um die Uhr sehr hart dafür, dass diese Bugwelle gebrochen wird. Wir danken unseren Ärztinnen und Ärzten, die täglich impfen, um noch mehr Menschen zu schützen. Wir sind einmal mehr in der Situation, dass wir das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren müssen. Deshalb schärfen wir nun unser Warnkonzept nach“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch. Die neue Verordnung soll nach der Bund-Länder-Schalte am Donnerstag über die heutigen Beschlüsse hinaus angepasst und dann zum Ende Woche veröffentlicht werden, damit sie am kommenden Montag in Kraft treten kann.
Geplante Änderungen der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung:
An den Schulen in Rheinland-Pfalz wird weiter engmaschig getestet. Die Zahl der regelmäßigen anlasslosen Tests orientiert sich dabei an der aktuellen Infektionslage, wie sie im Warnstufenplan des Landes Rheinland-Pfalz definiert ist: in Warnstufe 1 ein Test pro Woche, jeweils am Montag oder am ersten Tag des Schulbesuchs, in Warnstufe 2 zwei Tests pro Woche, in Warnstufe 3 drei Tests pro Woche. Zudem müssen sich im Falle einer Infektion auch weiterhin alle Mitglieder derselben Lerngruppe sofort täglich und zwar fünf Tage lang testen und im selben Zeitraum auch im Unterricht Masken tragen. Um die Schutzwirkung in den besonders kritischen Phasen nach den Ferien zu verstärken, werden nach den Weihnachts- und Winterferien erneut „Präventionswochen“ abgehalten. Das bedeutet konkret: In den beiden Wochen ab dem 3. Januar wird auch in Warnstufe 1 zweimal pro Woche anlasslos getestet. Nach den Winterferien gibt es in der kurzen Schulwoche nach Aschermittwoch (2. März) einen Test, in der folgenden Woche ab dem 7. März noch einmal zwei anlasslose Tests – auch das alles in der Warnstufe 1.
„Wir richten unsere Teststrategie ebenso wie die Maskenpflicht am Warnstufenplan des Landes Rheinland-Pfalz aus und können damit flexibel und angemessen auf Veränderungen der Infektionslage reagieren“, sagte Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD). „Schon bisher haben wir durch intensives anlassbezogenes Testen dafür gesorgt, dass unsere Schulen in der Pandemie sichere Lernorte bleiben. Mit der Anpassung der anlasslosen Testungen an die Warnstufen schaffen wir Klarheit für die Schulen und können je nach örtlicher Lage das Infektionsgeschehen genau im Blick behalten. Durch zusätzliche anlasslose Tests in den jeweils zwei Präventionswochen nach den Weihnachts- und Winterferien werden wir Infektionsrisiken durch das Einschleppen von Corona frühzeitig erkennen und darauf reagieren können. Teststrategie, Maskenpflicht und alle weiteren bekannten und gut eingeübten Hygienemaßnahmen werden ihren Betrag dazu leisten, dass wir möglichst ohne Schulschließungen durch den Winter kommen. Mit diesen Weichenstellungen erfüllen wir unseren stets formulierten Anspruch: So viel Präsenzunterricht wie möglich bei so viel Gesundheitsschutz wie notwendig.“
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind in Warnstufe 2 nur noch 50 (statt bisher 100) nicht-immunisierte Personen zugelassen. In Warnstufe 3 wird 2G gelten, es sind also keine nicht-immunisierten Personen mehr zulässig (zuvor 50 Personen). Das betrifft alle Veranstaltungen im Innenbereich, die Familienfeier ebenso wie Konzerte oder der Besuch eines Handballspiels.
Mit der neuen Verordnung entfällt die Wahlfreiheit, Veranstaltungen in Innenräumen mit Maske oder mit Abstand zu besetzen. Nun muss sowohl Abstand eingehalten und eine Maske am Platz getragen werden.
Im Innenbereich gastronomischer Einrichtungen dürfen nur noch höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend sein. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf fünf Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 gilt die 2G-Regel: Es dürfen ausschließlich genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen anwesend sein (Diese Regelung ist auch in Spielhallen/Spielbanken/Wettstellen vorgesehen.)
Bei Sport und Laienkultur dürfen in Warnstufe 2 nur noch 5 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. In Warnstufe 3 gilt 2G. Die Sonderregelung für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre gilt auch jedenfalls in der Warnstufe 2 weiter. Dort dürfen auch weiterhin bis zu 25 Kinder zum Sport zusammenkommen.
In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen ist die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in geschlossenen Räumen einer solchen Einrichtung aufhalten dürfen, nun stets auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt und zwar unabhängig davon, wie viele nicht-immunisierte Personen vor Ort sind.
Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nun die Testpflicht für ungeimpfte Personen.
Bei außerschulischen Bildungsangeboten gelten nun Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht verpflichtend (zuvor konnte man zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen wählen).
Die Möglichkeit, mit tagesaktuellem Test auf die Maske zu verzichten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel gewerblicher Einrichtungen mit Kundenkontakt, wird eingeschränkt. Das betrifft beispielsweise Bäckereien, Supermärkte, den Einzelhandel und Teile der öffentlichen Verwaltung. In Warnstufe 2 entfällt in diesen Einrichtungen die Maskenpflicht nur noch für Immunisierte. In Warnstufe 3 entfällt sie überhaupt nicht.
An fast allen Stellen der Verordnung gilt die dort angeordnete Testpflicht nun mit der Maßgabe, dass nur noch ein professioneller Schnelltest (und kein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest) zulässig ist.
Zum Schutz der besonders vulnerablen Personen sieht die neue Verordnung ab Warnstufe 3 vor, das nur noch Immunisierte ein Krankenhaus zum Besuch von Angehörigen betreten dürfen. Diese benötigen zusätzlich einen Test. Für Pflegeheime, die in einer separaten Verordnung geregelt sind, wird eine entsprechende Anpassung ebenfalls erfolgen.
„Rheinland-Pfalz macht sich auf den Weg zu 2G. Für jene, die sich nicht impfen lassen wollen, wird weniger gesellschaftliche Teilhabe möglich. Das ist keine Spaltung der Gesellschaft, sondern Ausdruck der Verantwortung gegenüber jenen, die sich nicht selbst schützen können sowie gegenüber jenen, die bereits Verantwortung übernommen haben und gesagt haben: Ja, ich lasse mich impfen um mich und andere zu schützen und meinen Beitrag raus aus der Pandemie zu leisten“, so Minister Hoch.
Impfzentren ergänzen Impfangebot im Land
„Der Bedarf an Auffrischungsimpfungen wird bis Ende des Jahres stark ansteigen und dann bis zum Ende des ersten Quartals 2022 stark sinken. Die Entwicklung wird insbesondere auch durch den großen Andrang bei den Impfbussen bestätigt. Ende letzter Woche haben wir gemeinsame mit den Kommunen und den Ärzten im Land eine neue Lagebewertung getroffen. Hier gab es auch das Signal aus der Ärzteschaft, dass Ergänzungsangebote die Praxen entlasten könnten. Deshalb werden acht der neun Impfzentren im Standby-Betrieb ab der kommenden Woche (24.11.) wieder ihren Betrieb aufnehmen“, sagte Daniel Stich, Impfkoordinator des Landes. Reaktiviert werden die ehemaligen Zentren im Landkreis Mainz-Bingen, in Neustadt an der Weinstraße, in Trier, in Koblenz, in Ludwigshafen, in Germersheim, im Rhein-Lahn-Kreis und in Kaiserslautern. Die Stadt Mainz werde ihr Impfzentrum voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt reaktivieren. Geplant sei ein einfaches Verfahren der Terminanmeldung über das Portal auf www.impftermin.rlp.de. Anmeldungen sollen ab dem 18. November 2021 zur Verfügung stehen. „Nach Änderung der kurzfristigen Coronavirus-Impfverordnung vom gestrigen Tag können notwendige Betriebskosten bis 30. April 2022 abgerechnet werden. Das gilt für alle acht Standorte. Das ist ein gutes Signal über den Winter hinweg“, so Stich. Darüber hinaus würden mit einem verstärkten Einsatz von Impfbussen in den Einzugsgebieten der 23 Kommunen, deren Impfzentrum nicht mehr bestehen, möglichen Lücken geschlossen. „Voraussichtlich zum 1. Dezember 2021 werden insgesamt zwölf Impfbusse eingesetzt sein. Auch hier erweitern wir die Impfangebote im Land“, sagte Impfkoordinator Daniel Stich.