Mainz – Angesichts der sehr ernsten Lage wird der rheinland-pfälzische Ministerrat in seiner morgigen Sitzung eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beraten. Hier fließen auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Schalte der letzten Woche mit ein. Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung soll am Mittwoch, 24.11.2021, in Kraft treten.
„Die Lage ist ernst. Wir müssen alles geben, um diesen Trend umzukehren. Es geht einmal mehr darum, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und Menschenleben zu schützen. Wir setzen landesweit klare Regeln in Kraft, auf eine Unterscheidung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten wird verzichtet. Das Infektionsgeschehen ist sehr dynamisch. Der Lockdown für Ungeimpfte kommt ab Mittwoch. Dann gilt in Innenräumen für Erwachsene grundsätzlich die „2G“-Regel“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch bei der Vorstellung der Eckpunkte zur neuen Verordnung. Da der Landesregierung die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am gesellschaftlichen Leben sehr wichtig ist, wird es dazu Ausnahmen geben. So seien Kinder unter 12 generell davon ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 bis 17 Jahren gelte die „3G“-Regel, so der Minister. Hierbei muss dann ein zusätzlicher Test zu den Schultests hinzukommen, dies kann auch ein örtlich beaufsichtigter Selbsttest sein.
„Grundsätzlich gilt ab Mittwoch eine Maskenpflicht, wenn Abstand nicht sicher eingehalten werden kann sowohl bei Innen- als auch bei Außenveranstaltungen. Die Maske kann am Platz und beim Verzehr von Speisen und Getränken entfallen. Hochschulen bleiben im 3G-Präsenzbetrieb mit angepassten Lösungen für jede Hochschule. In Schulen wird es künftig zwei anlasslose Tests pro Woche geben. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht am Platz in weiterführenden Schulen“, so Hoch. Viel sei in den letzten Tagen über die Durchführung von Weihnachtsmärkten gesprochen worden. „Land und Kommunen sind sich einig, dass die „2G“-Regel auch überall dort angewendet werden sollte, wo dies vor Ort durch die Gegebenheiten sinnvoll machbar ist, beispielsweise bei Zugangskontrollen“, sagte der Minister.
Die Impfkampagne schreite weiter voran. Bis zum Wochenende seien bereits rund 275.000 Menschen im Land mit einer Auffrischungsimpfung versorgt worden. „Ich bin fest davon überzeugt, dass wir es aus dieser Pandemie herausschaffen werden. Auffrischungsimpfungen sind gut und wichtig, aber die größte Herausforderung ist die weiterhin hohe Zahl ungeimpfter Menschen. Die Einstellung, dass Menschen sagen: Das geht mich nichts an, sollen doch andere ihren Beitrag leisten, die können wir uns nicht mehr erlauben. Jetzt ist Solidarität gefragt. Alles andere ist fahrlässig und unverantwortlich. Es ist jetzt wieder an der Zeit, Lücken zu schließen, statt sie zu suchen“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch und appellierte: „Nutzen Sie die flächendeckenden Impfangebote im Land, neben den niedergelassenen Ärzten auch die Impfbusse, die kommunalen Impfangebote, die 21 Krankenhausstandorte und die reaktivierten Impfzentren, die ebenfalls ab dieser Woche in die Impfkampagne einsteigen“, so der Minister.
Hoch wies zudem darauf hin, dass eine Anmeldung in den Impfzentren für Boosterimpfungen ab sofort auch schon nach fünf Monaten nach der Zweitimpfung möglich sei. Dies ermögliche einer noch größeren Anzahl von Menschen, ihren Impfschutz auffrischen zu lassen. Darüber hinaus werde das Anmeldeportal schrittweise erweitert: Ab 1. Dezember werden auch Registrierungen ab 4 Monaten nach der Zweitimpfung mögliche sein. Zu diesem Zeitpunkt gehe dann auch das Impfzentrum in Mainz zusätzlich an den Start.
Gesundheitsminister Clemens Hoch appellierte erneut an alle Menschen im Land sich impfen zu lassen. Dafür stünden grundsätzlich die Impfstoffe von Johnson&Johnson, Moderna und BioNTech zur Verfügung. „Gerade die beiden letztgenannten sind hochwirksame mRNA Impfstoffe, die guten Schutz bei guter Verträglichkeit geben“, betonte der Minister. Im Hinblick auf die überraschend durch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angekündigte Liefermengenbegrenzung bei dem BioNTech-Impfstoff, versicherte Hoch, dass alle diejenigen, die sich bis einschließlich Sonntag 21. November, im Impfportal des Landes registriert hätten, auch ein Impfangebot mit BioNTech gemacht werden könne. Dies gelte zukünftig aber wegen der entsprechenden STIKO-Empfehlung nur für die unter 30-jährigen. Alle anderen, die sich ab heute angemeldet haben, würden – sofern es bei den unverständlichen Ankündigungen des Bundes bliebe – dann ein Impfangebot mit Moderna erhalten.
Die wichtigsten Eckpunkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung
Ablösung bisheriges Warnstufensystem: Das bisher geltende Warnstufensystem anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ (bezogen auf ein Versorgungsgebiet) und „Anteil Intensivbetten“ (prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten in RP) wird nicht fortgeführt. Stattdessen ist nach der 28. CoBeLVO nunmehr allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der neu aufgenommenen Hospiltalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen.
Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen: Die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind (ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).
Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5): Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durchgeschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test.
Ausnahme (hier auch Selbsttests unter Aufsicht möglich):
- Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre
- Testung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, diese ist aber nicht in der 28. CoBeLVO sondern in § 28 b IfSG geregelt.
Einführung 2G-Regelung: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).
Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrolle
- Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrern in Autobahnraststätten)
- in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
- Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
- für Kunden bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport u Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
- für Kunden bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
- Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
- Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
- Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
- Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten u.ä.
- außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
- Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
- Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten
Sonderregelung für standesamtliche Trauungen: Hier gilt die 2G-Regelung nicht. Es gelten hier die Testpflicht und – außer für die Eheschließenden – die Maskenpflicht.
Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen: Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt jetzt auch die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Studierende an Hochschulen, die nicht genesene oder geimpfte Personen sind, müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Ministerrates tritt die Verordnung am Mittwoch in Kraft und wird bis zum 15. Dezember 2021 gelten.