Landau – In der gemeinsamen Diagnosestation der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße werden künftig nur noch enge Kontaktpersonen von Corona-Positiven mit Berechtigungsschein des Gesundheitsamts getestet. Darüber informieren jetzt Stadt und Kreis. Diese engen Kontaktpersonen benötigen dafür zukünftig einen zuvor vereinbarten Termin. Das gemeinsame Gesundheitsamt weist darauf hin, dass ein Terminvergabesystem auf Grund der hohen Fallzahlen mittlerweile organisatorisch erforderlich sei. So könne der Besucherstrom besser gelenkt und die Kapazitäten besser kalkuliert werden. Eine PCR-Testung aufgrund einer Laborüberweisung durch einen Arzt oder eine Ärztin ist dort ab sofort nicht mehr möglich. Diese bisherige freiwillige Leistung der Diagnosestation muss in der aktuellen Lage wegfallen.
Möglich ist der PCR-Test im gemeinsamen Testzentrum von Stadt und Kreis demnach für enge Kontaktpersonen mit und ohne Symptome, um bei diesen labordiagnostisch eine Infektion nachzuweisen oder entsprechend auszuschließen. Das Gesundheitsamt lässt dazu allen Corona-Positiven ein Merkblatt zukommen, welches diese an ihre engen Kontaktpersonen weitergeben. Darin wird diesem Personenkreis ein interner Link zur Terminvergabe für einen PCR-Test übermittelt. Die Öffnungszeiten der gemeinsamen Diagnosestation der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße sind montags und donnerstags von 17 Uhr bis 20 Uhr. Enge Kontaktpersonen von Corona-Positiven können auch andernorts einen PCR-Test durchführen lassen, beispielsweise über den Hausarzt oder die Hausärztin. Auch darüber werden sie im Merkblatt informiert.
Wichtig zu wissen: Personen, die unangemeldet zum PCR-Test bei der gemeinsamen Diagnosestation von Stadt und Kreis erscheinen, müssen aus ablauforganisatorischen Gründen abgewiesen werden. Das Gesundheitsamt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diagnosestation bitten die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für das modifizierte Verfahren.
Für enge Kontaktpersonen, die vollständig geimpft oder genesen sind, besteht in der Regel keine Pflicht zur Absonderung, solange sie keine Symptome haben. Sie sind auch nicht zur Testung verpflichtet, sollten jedoch zum eigenen Schutz einen professionellen Schnelltest auf das Coronavirus durchführen lassen und 14 Tage auf Symptome achten.
Zur Bestätigung eines positiven Selbsttests kann in der gemeinsamen Diagnosestation von Stadt und Kreis keine PCR-Testung durchgeführt werden. Positive Selbsttests kann man entweder in einer Teststation zunächst mittels Schnelltest, bzw. wenn dort möglich, auch mittels PCR-Test, oder über den Hausarzt oder die Hausärztin überprüfen lassen.
Auch (kostenpflichtige) PCR-Testungen für Reisen oder aus privaten Gründen können in der gemeinsamen Diagnosestation von Stadt und Kreis nicht durchgeführt werden. Diese bieten private Dienstleister kostenpflichtig an.
In diesem Zusammenhang weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass automatisch ans Gesundheitsamt gemeldet wird, wer in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Bei einem solchen positiven, professionellen Schnelltest in einer Teststation ist man sofort zur Absonderung, also zur häuslichen Quarantäne, verpflichtet. Das Gesundheitsamt nimmt mit dem oder der Corona-Positiven dann Kontakt auf, aktuell mit etwas zeitlicher Verzögerung.