Landau – Am Wochenende ist eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft getreten. Damit gelten auch im Kreis Südliche Weinstraße nochmals verschärfte Vorgaben. Landrat Dietmar Seefeldt begrüßt vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Infektionslage im Landkreis die strengeren Regeln, die insbesondere Ungeimpfte betreffen.
„Die Zahl der Neuinfektionen liegt in SÜW weiterhin über dem Landesdurchschnitt. Die Lage im Gesundheitsamt, in den Krankenhäusern und bei vielen Ärztinnen und Ärzten ist angespannt.“ Er appelliert zudem an die Bürgerinnen und Bürger, zu prüfen, wo sie über die gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig Kontakte in ihrem Alltag reduzieren können.
Die neuen Corona-Regeln umfassen unter anderem Vorgaben zu 2G+, 2G und 3G. Was heißt das und wo gilt es?
2G+ bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Test auf das Coronavirus vorweisen können. Diese Regel gilt in Innenbereichen zahlreicher Einrichtungen und bei Veranstaltungen, konkret zum Beispiel in der Innengastronomie, beim Indoor-Sport, im Fitnessstudio, im Theater, Museum, bei der Chorprobe, im Kosmetikstudio oder in der Hotellerie. Wenn von allen Anwesenden durchgängig Maske getragen wird, entfällt die Testpflicht. Für alle, die ihre Booster-Impfung bereits erhalten haben, ist grundsätzlich kein zusätzlicher Test vorgeschrieben.
2G gilt grundsätzlich im Außenbereich, das heißt, nur Geimpfte und Genese dürfen zum Beispiel die Angebote der Außengastronomie nutzen. Auch beim Shopping gilt 2G: Einzelhandelsgeschäfte dürfen nur noch Geimpften und Genesenen Zutritt gewähren. Die Zutrittsbeschränkung gilt allerdings nicht für Betriebe oder Einrichtungen des täglichen Bedarfs. Das sind unter anderem Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Babyfachmärkte, Optiker und Hörakustiker, Buchhandlungen oder Gartenmärkte.
3G gilt unter anderem für Verwaltungsbesuche. Demnach müssen alle, die die Kreisverwaltung betreten möchten, nachweislich gegen das Coronavirus geimpft, davon genesen oder aktuell negativ getestet sein.
Für Minderjährige gelten Ausnahmen: Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten benötigen generell keinen Testnachweis. Für ältere ungeimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren gilt die Testpflicht.
Außerdem gibt es nach den neuen Regeln Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte im öffentlichen Raum. Sie dürfen sich, nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstandes treffen, das betrifft zum Beispiel öffentliche Plätze oder Sportanlagen. Für die sportliche Betätigung im Freien gilt die Kontaktbeschränkung unabhängig davon, ob dies auf eigene Faust oder im Rahmen des Vereinssports erfolgt. Für Zuschauer von Sportveranstaltungen im Freien gilt grundsätzlich 2G. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausgenommen.
In Schulen gilt die Maskenpflicht.