Karlsruhe: Untersagung von Corona-„Spaziergängen“ bestätigt

Karlsruhe – Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute, 22.12.2021, den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) im Zusammenhang mit sog. Corona-„Spaziergängen“ erlassene, bis zum 31.01.2022 geltende versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hatte mit der genannten Allgemeinverfügung, d.h. einem an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gerichteten Verwaltungsakt, „alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend“ untersagt, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang, d.h. etwa die Auflösung der Versammlung, angedroht. Die Antragstellerin hatte hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Hätte der Antrag Erfolg gehabt, hätte sich die Antragstellerin zunächst nicht an die Verfügung halten müssen. Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts aber abgelehnt.

Zur Begründung führt die 3. Kammer u.a. aus, die Allgemeinverfügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei insbesondere, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hinreichend bestimmt, da sich aus ihrer Begründung ergebe, dass die Verfügung sich auf anmeldefähige, aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst nicht angemeldete Versammlungen beziehe, die sich gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie richteten. Die Antragsgegnerin habe die präventive Verfügung auch erlassen dürfen, weil die Veranstalter der „Spaziergänge“ bisher bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraufhin in der Regel folgenden Auflagen wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot hätten umgehen wollen, um so „ungehindert“ von solchen Auflagen ihre Versammlung durchführen zu können und um zu verhindern, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und ausreichend personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorhalten können. Die Antragsgegnerin sei nach den bisherigen Erfahrungen auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Durchführung der nicht angemeldeten „Spaziergänge“ etwa die Maskentragepflicht nicht erfüllt und Abstände nicht eingehalten würden, so dass mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bei weiteren „Spaziergängen“ die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wäre.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (3 K 4579/21).