Heidelberg – Wie die Pressestelle des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis aktuell mitteilt, gilt auch weiterhin beim Betreten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg und seiner Außenstellen für die Kundinnen und Kunden die 3G-Regelung. Neu hinzu kommt, dass die Kundschaft verpflichtet ist, beim Betreten der Verwaltungsgebäude ab Montag, 10. Januar 2022, eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards (KN95 und N95) zu tragen.
Demnach dürfen externe Personen die Liegenschaften des Kreises nur noch betreten, wenn sie einen Nachweis über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus vorlegen. Als Testnachweis gilt nur ein zertifizierter Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden, oder ein PCR-Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Zusätzlich dazu muss die Kundschaft den Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument vorweisen. Sicherheitskräfte oder die zuständige Sachbearbeitung überprüft diese Nachweise beim Betreten der Dienstgebäude.
Eine Ausnahme von der Nachweispflicht ist nur in engen Grenzen bei besonders begründeten Einzelfällen möglich. Hierunter fallen zum Beispiel ausgewählte Termine, die zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs notwendig sind. Genauere Informationen zu bestimmten Sachverhalten können die jeweiligen Ämter und Stabsstellen erteilen.
Auch beim Eigenbetrieb Bau, Vermögen und Informationstechnik des Rhein-Neckar-Kreises und bei den AVR Unternehmen gilt für externe Besucherinnen und Besucher die 3G-Regelung und das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske vergleichbaren Standards (KN95 und N95) sowohl im Verwaltungsgebäude Dietmar-Hopp-Straße 8 in Sinsheim als auch an allen weiteren Standorten.
Für die GRN-Kliniken und Reha-Einrichtungen gelten gesonderte Besuchsregelungen. Diese sind abrufbar unter https://www.grn.de/medizinische-themenseiten/fragen-und-antworten-zu-corona.