Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – landesweite Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat dem Verein Kinderhilfszentrum e.V. mit Sitz in Bremen sofort vollziehbar untersagt, Spendensammlungen sowie öffentliche Spendenaufrufe in Rheinland-Pfalz durchzuführen. Der Verein hat Widerspruch gegen die Verbotsverfügung eingelegt, muss diese aber aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs beachten.
„Kinderhilfszentrum e.V.“ ruft öffentlich zu Geldspenden auf und wirbt mit Plakataktionen – zum Beispiel „Aktion Schutzburg“ – zur Unterstützung von Kinderhilfsprojekten.
Trotz mehrfacher Aufforderungen ist der Verein seinen gesetzlichen Auskunftspflichten im sammlungsrechtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Auch wurden keine Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kinder etc. nachgewiesen, sodass keine Gewähr für eine einwandfreie und zweckentsprechende Verwendung der Geldspenden gegeben ist.
Der Verein wurde darüber hinaus verpflichtet, den Einzug von Geldspenden zu stoppen. Wegen Verstößen gegen das sofort vollziehbare Sammlungsverbot hat die ADD bereits ein Zwangsgeld festgesetzt.
Da weiterhin öffentliche Spendenaufrufe erfolgen, zum Beispiel via Internetseiten des Vereins ohne Hinweis auf das Sammlungsverbot in Rheinland-Pfalz, weist die ADD ausdrücklich auf das Sammlungsverbot für Rheinland-Pfalz hin und bittet die Bevölkerung in Rheinland-Pfalz um Mitteilung, wenn weiterhin Spendenaktionen, zum Beispiel durch Plakate in Geschäften und Warenverkäufe zu Gunsten des Vereins erfolgen.