Die Verfassungsbeschwerde eines Beigeordneten richtet sich gegen die im rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz enthaltene Regelung über Angaben zur Geschlechterparität sowie den Aufdruck „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahlen. Sie ist mangels hinreichender Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer selbst hierdurch in eigenen Rechten beeinträchtigt wird, unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grunde auch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Aufdruck bereits für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zu untersagen, nicht entsprochen.
Mit Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes hatte der Landtag unter anderem die Regelung getroffen, dass auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahlen Hinweise auf den Vergleichswert zum Geschlechteranteil in dem Vertretungsorgan zwei Monate vor dem Termin der Kommunalwahl, Angaben zum Geschlechteranteil auf den Wahlvorschlägen sowie der Text des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz („Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“) aufgenommen werden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen diese im Kommunalwahlgesetz enthaltenen Regelungen für die Kommunalwahlen. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl.
Die Zulässigkeit auch einer direkt gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde setze voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst in seinen Grundrechten betroffen sei und dies auch hinreichend darlege. Hieran fehle es hier, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, inwieweit er sich in seinen eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sehe. Die bloße verbale Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung genüge hierfür nicht. Es müsse zumindest die Möglichkeit einer Verletzung der geltend gemachten Grundrechte erkennbar sein. Die Geltendmachung einer Verletzung nur objektiven Verfassungsrechts reiche zur Begründung einer rügefähigen Beschwer ebenso wenig aus wie ein bloß reflexhaftes Betroffensein des Beschwerdeführers. Auch nachdem der Verfassungsgerichthof dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vertiefung seines Vorbringens gegeben habe, habe dieser die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend dargetan.
Der Verfassungsgerichtshof weist in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften nicht per se ausgeschlossen sei. Auch verlange der Grundsatz der Freiheit der Wahl, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang und Beeinflussung von außen ausüben könne und insbesondere auch vor Beeinflussungen geschützt werde, die geeignet seien, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigten. Daraus folge nicht zuletzt das an den Staat gerichtete Verbot amtlicher Wahlbeeinflussung. Dieses Verbot setze der konkreten Gestaltung des Stimmzettels Grenzen. Auch insoweit sei den staatlichen und kommunalen Organen jede inhaltliche Einwirkung auf das individuelle Wahl- und Abstimmungsverhalten verwehrt.
Beschluss vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen: VGH B 6/14; VGH A 12/14