Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 11. Januar 2022 einen Eilantrag eines Schuhgeschäftes in Mannheim (Antragstellerin) gegen die 2G-Regelung für den Einzelhandel in der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23. Dezember 2021 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, eine Auswertung der Luca-App für den Monat Oktober 2021 habe ergeben, dass die Warnungen, die von den Gesundheitsämtern an Nutzer herausgegeben worden seien, nur zu 1% aus dem Einzelhandel herrührten. Die 2G-Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO sei nicht erforderlich. Denn Zutrittsbeschränkungen nach Kundenanzahl seien mindestens genauso gut geeignet, die Inzidenzzahlen zu senken. Auch mit einer FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel könne das Infektionsgeschehen im Einzelhandel auf ein irrelevantes Niveau reduziert werden. Die Regelung sei auch gleichheitswidrig, da der Grundversorgungshandel von der 2G-Regelung ausgenommen sei. Schuhgeschäfte dienten auch der Grundversorgung der Bevölkerung. Zudem sei es gleichheitswidrig, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartenmärkte zur Grundversorgung zu zählen.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Infektionsgeschehen sei immer noch sehr stark ausgeprägt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Das Robert Koch-Institut empfehle in seiner ControlCOVID-Strategie vom 21. Dezember 2021 für den Zugang zu Ladengeschäften die 2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung. Das Vorbringen der Antragstellerin, im Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen, sei unbegründet, da das Infektionsgeschehen nach seinen Ursachen derzeit diffus sei und die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, im Einzelhandel vielfach nicht zum Einsatz komme.
Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkaufe, sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, den Schuhhandel nicht zur Grundversorgung zu zählen. Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, belege typischerweise kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf gerade nicht. Die von der Antragstellerin angeführten Kinder und Jugendlichen, die gegebenenfalls einen kurzfristigen Bedarf an Schuhen aufgrund von Wachstumsschüben haben könnten, könnten gemäß den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 CoronaVO Zugang zu Einzelhandelsgeschäften erhalten.
Auch die Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten zum Grundversorgungshandel sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese deckten zwar nicht den Kernbereich der Grundversorgung der Bevölkerung ab. Die Landesregierung habe sich jedoch insoweit an dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 3. März 2021, der Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet habe, und an der Regelung der Bundesnotbremse vom 23. April 2021, die Blumenfachgeschäfte und Garten- märkte ebenfalls zu Geschäften der Grundversorgung gezählt habe, orientieren dürfen. Denn eine Orientierung hieran diene einer im Wesentlichen einheitlichen Handhabung der Bereiche der Grundversorgung im Bundesgebiet.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3781/21).