MAINZ – Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz – Zentralstelle für die Bekämpfung von
Extremismus und Terrorismus (ZeT_rlp) – hat ein zunächst von der
Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach geführtes Ermittlungsverfahren übernommen. Dem
55 Jahre alten Beschuldigten, der im Kreis Birkenfeld wohnt, wird darin zur Last
gelegt, am 03.02.2022 öffentlich zur Begehung einer rechtswidrigen Tat, nämlich
der Tötung von Polizeibeamten, aufgefordert zu haben.
Hintergrund ist der Mord an zwei Polizeibeamten, die am 31.01.2022 im Rahmen
einer Verkehrskontrolle im Bereich Kusel durch Kopfschüsse getötet worden waren.
Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte diese Tat zum Anlass
genommen hat, am 03.02.2022 auf der Internetplattform Facebook ein Video
einzustellen, in dem er zu einem sog. „Cop-Hunting“ aufrief. Gegen eine Gebühr
von 500 Euro könne er Polizisten in den angrenzenden Wald locken, wo sie dann
von den Interessenten erschossen werden könnten. In der Folge schwenkte der
Beschuldigte mit seiner Kamera in ein angrenzendes Waldstück und filmte mehrere
Örtlichkeiten, darunter auch Hochsitze, die seiner Meinung nach als Versteck für
die Schützen geeignet wären. Ferner äußerte er zwischen 23:00 Uhr und 04:00 Uhr
könne „die Party“ stattfinden.
Die Ermittlungen gehen auf Erkenntnisse durch die beim Landeskriminalamt
Rheinland-Pfalz eingerichtete „Ermittlungsgruppe (EG) Hate Speech“ zurück, die
auf das Video auf dem öffentlichen Facebook-Profil des Mannes aufmerksam wurde.
In einem weiteren, kurze Zeit später online gestellten Video, soll er sich an
„erfahrene Schützen“ gewandt und diesen für „einen Treffer zwischen die Augen“
ein Preisgeld von 500 Euro in Aussicht gestellt haben.
Die ZeT sieht in diesem Verhalten ein Vergehen des öffentlichen Aufforderns zu
Straftaten nach § 111 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch. Auf ihren Antrag hat die
Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Koblenz einen Haftbefehl erlassen, der
heute vollstreckt wurde. Das Amtsgericht teilt die Befürchtung der ZeT, dass der
Beschuldigte versuchen wird, sich durch Flucht der Strafverfolgung zu entziehen.
Hintergrund:
Gemäß § 111 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer
rechtswidrigen Tat auffordert. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, sieht das
Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vor.
Das Ministerium der Justiz hat mit Rundschreiben vom 20.10.2017 die
Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus
Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegründet. Sie ist als
Landeszentralstelle originär zuständig für die Bearbeitung der Verfahren, die
von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach §142a Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an sie abgegeben werden. Insoweit ist sie auch
für die Bearbeitung von Verfahren aus dem Saarland zuständig. Sie ist ferner
sachlich zuständig für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren von besonderer
Bedeutung, besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang aus den Bereichen des
Terrorismus und Extremismus und kann Verfahren, die diese Kriterien erfüllen,
jederzeit übernehmen. Seit dem 01.10.2021 ist die Landeszentralstelle unter den
vorgenannten Voraussetzungen zudem für Verfahren der Hasskriminalität zuständig.
Bei Hasskriminalität handelt es sich um Straftaten, bei denen in Würdigung der
Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder
tatsächlichen Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe,
Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, physischen und/oder psychischen
Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen
Identität, politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, ihres äußeren
Erscheinungsbildes oder sozialen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit
im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine
Institution/Sache oder einen sonstigen Gegenstand richtet.