Südpfalz: Kontaktpersonen oder Hausstandsangehörige unter 18 Jahren müssen nicht mehr in Absonderung

Landau – Das gemeinsame Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau weist darauf hin, dass Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder als enge Kontaktpersonen von Corona-Infizierten einzustufen sind, ab morgen nicht mehr zur Absonderung verpflichtet sind. Hintergrund ist die neue rechtliche Grundlage des Landes Rheinland-Pfalz. Die entsprechende Änderung der Absonderungsverordnung tritt am morgigen 4. März 2022 in Kraft.

Dies betrifft auch alle Minderjährigen, die sich derzeit noch als Hausstandsangehörige oder als enge Kontaktpersonen von Corona-Infizierten in Absonderung befinden. Sie können ab dem morgigen Tage die Absonderung beenden. Das Gesundheitsamt empfiehlt den Betroffenen, sich sicherheitshalber vor Beenden der Absonderung bei einer professionellen Teststelle testen zu lassen.

Außerdem hält das Gesundheitsamt fest, dass dies nicht für positiv getestete Person gilt. Wer selbst mit dem Virus infiziert ist, ist zur Absonderung verpflichtet, unabhängig vom Alter.

Die neue Regelung betrifft nur die Fälle, bei denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht geimpft oder genesen sind, Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder mit dieser in einem Haushalt leben. Bisher mussten sie, wie alle Nicht-Immunisierten, dann in Absonderung. Diese Regel ist nun Vergangenheit.

Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege sind von der rechtlichen Änderung nicht betroffen. Dies bedeutet, dass beim Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege sich alle innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist (Kinder, pädagogische Fachkräfte, sonstige Betreuungspersonen), weiterhin unverzüglich absondern müssen. Außer, sie sind geimpft oder genesen. Diese Absonderung kann wie bisher mit einem negativen Test (PoC-Antigentest einer Testeinrichtung oder PCR-Test) beendet werden. Dieser Test darf frühestens am Folgetag des letzten Kontakts mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden.


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