VG Neustadt: Stadt Landau wehrt sich erfolgreich gegen mögliche Erweiterung des Fachmarktzentrums in Rohrbach

Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteil vom 19. Mai 2022 – 5 K 1144/21.NW

Neustadt an der Weinstraße – Der Klage der Stadt Landau gegen die vom beklagten Landkreis Südliche Weinstraße erteilte Verlängerung des Bauvorbescheids für den Umbau des Einkaufszentrums in der Gemeinde Rohrbach zu einem Fachmarktzentrum hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit einem am 02. Juni 2022 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil stattgegeben.

Anfang Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Firma eine Bauvoranfrage, ob der Umbau des bestehenden Einkaufszentrums zu einem Fachmarktzentrum – mit einem Modefachmarkt, zwei Lebensmittelmärkten, einem Drogeriefachmarkt sowie einer „Erweiterung“ – mit einer Gesamtverkaufsfläche von 10.100 m² planungsrechtlich zulässig sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 erteilte der Beklagte hierzu einen positiven Bauvorbescheid, der auch der Klägerin Anfang Februar 2016 zugestellt wurde.

Die Stadt Landau, die nach dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP) ein Mittelzentrum ist, legte im Februar 2017 Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 26. Januar 2016 ein und strengte gegen inzwischen ergangene Baugenehmigungen ein gerichtliches Eilverfahren an, das in zwei Instanzen mit der Begründung erfolglos blieb, die Stadt Landau habe ihr Abwehrrecht gegen den Bauvorbescheid vom 26. Januar 2016 verloren (s. dazu die Pressemitteilungen Nr. 20/17 des VG Neustadt/Wstr. und Nr. 16/2017 des OVG Rheinland-Pfalz).

Mit Bescheid vom 22. April 2020 verlängerte der Beklagte gegenüber der beigeladenen Firma die Geltungsdauer des Bauvorbescheids vom 26. Januar 2016 um vier weitere Jahre mit der Begründung, Anhaltspunkte, die nach heutiger Sach- und Rechtslage gegen eine Verlängerung des Bauvorbescheids sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.

Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhob die Klägerin im November 2021 Klage und machte geltend, mit der Verlängerung des Bauvorbescheides solle offensichtlich die Grundlage geschaffen werden, auch künftig Erweiterungen des Fachmarktzentrums auf Basis dieses Bauvorbescheids genehmigen zu können. Mit jeder Erweiterung des Fachmarktzentrums sei eine weitere Störung der der Klägerin von der Landesplanung als eigene Rechtsposition zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen zu befürchten. Der Standort des Fachmarktzentrums in Rohrbach verstoße gegen die Regionalplanung und schädige sie, die Klägerin, und andere Kommunen in ihren zentralörtlichen Funktionen.

Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

Die Klägerin sei klagebefugt, obwohl sie ihr Abwehrrecht gegen den ursprünglichen Bauvorbescheid vom 26. Januar 2016 verloren habe. Bei einem Vorbescheid sei das Sicherungsinteresse des Bauherrn von Anfang an auf die Geltungsdauer von vier Jahren beschränkt; darüber hinaus könne er keinen „Vertrauensschutz“ beanspruchen. Die in dem Vorbescheid zugelassene Verkaufsfläche sei mit den in der Zwischenzeit ergangenen Baugenehmigungen noch nicht vollständig ausgeschöpft. Da bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden müsse, betreffe die neue Sachentscheidung des Beklagten vom 22. April 2020 die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Fachmarktzentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 10.100 m² zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung.

Die Klage sei auch in der Sache begründet. Die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Fachmarktzentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 10.100 m² in dem angefochtenen Verlängerungsbescheid sei ohne die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) ergangen. Dieser sehe eine Grundflächenzahl von 0,25 vor. Unter Anrechnung der Flächen für die Stellplätze und die Zufahrten sei eine Grundflächenzahl von 0,375 zulässig. Diese Zahl werde angesichts der in dem Vorbescheid vom 26. Januar 2016 zugelassenen 576 Stellplätze samt Zufahrten jedoch erheblich überschritten.

Sei eine Befreiung von der Festsetzung der Grundflächenzahl erforderlich, so sei in dem Befreiungsverfahren auch der Frage nachzugehen, ob dadurch das Recht der Klägerin auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB möglicherweise verletzt werde, weil die zu ermöglichende höhere Grundflächenzahl sich gerade – zu Lasten der Klägerin – substantiell auf die Attraktivität des Standorts auswirken könnte. Da die aufgrund einer Ermessensentscheidung zu erteilende Befreiung bislang nicht ergangen sei, sei die Kammer gehindert, deren Rechtmäßigkeit hypothetisch zu prüfen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.


News aus der Stadt Landau in der Pfalz - bitte aufs Bild klicken
News aus der Stadt Landau in der Pfalz – bitte aufs Bild klicken
News aus dem Kreis Südliche Weinstraße - bitte aufs Bild klicken
News aus dem Kreis Südliche Weinstraße – bitte aufs Bild klicken
News aus Neustadt an der Weinstraße - aufs Bild klicken
News aus Neustadt an der Weinstraße – aufs Bild klicken