Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Urteil vom 25. Februar 2015 entschieden, dass eine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen werden darf, wenn sich nach deren Erteilung aufgrund neuer Tatsachen berechtigte Zweifel an der Fahreignung ergeben, die nicht ausgeräumt werden.
In dem konkreten Fall ging es um einen in Tschechien ausgestellten EU-Führerschein. Dem Kläger war in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen mehrerer strafrechtlich geahndeter Trunkenheitsfahrten, unter anderem in den Jahren 2002 und 2008, entzogen und die Wiedererteilung war abgelehnt worden. Im Jahr 2010 erwarb er die Fahrerlaubnis in Tschechien. Danach kam es 2013 zu einer erneuten Fahrt unter Alkohol mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l (entspricht ca. 0,8 Promille Blutalkohol), die für sich gesehen keine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigte. Unter Einbeziehung der früheren Straftaten forderte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom Kläger ein solches Gutachten wegen „wiederholter“ Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr. Nachdem er das Gutachten nicht vorlegte, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Gutachten nicht vorlegen müssen, weil ihm nur die Alkoholfahrt nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis vorgehalten werden dürfe und diese wegen der geringen Blutalkoholkonzentration keine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertige. Er klagte deshalb gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Verwaltungsgericht, das die Klage aber abwies.
Diese Maßnahme war aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße insbesondere nicht gegen den europarechtlichen Grundsatz der vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine. Die EU-Richtlinie erlaube es nämlich, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über die Entziehung einer Fahrerlaubnis anwenden können, wenn dies durch Umstände nach Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat gerechtfertigt ist. Dafür genüge es, dass die Maßnahme teilweise auf einem nachträglichen Verhalten des Führerscheininhabers beruhe, wenn ein Zusammenhang mit dem früheren Verhalten bestehe und die nachträgliche Auffälligkeit von einigem Gewicht sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht hier aufgrund der mehrfachen, nicht unerheblichen Alkoholauffälligkeiten des Klägers vor und nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis als erfüllt an. Auch die Alkoholfahrt mit 0,42 mg/l sei von solchem Gewicht, dass sie hier ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertige, Sie sei deshalb – wie gegenüber dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis – berechtigt, aufgrund der wiederholten und noch verwertbaren Verkehrsauffälligkeiten eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern. Nachdem der Kläger kein Gutachten vorgelegt habe, sei ihm die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.
Das hat zur Folge, dass er mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25. Februar 2015 – 1 K 720/14.NW –.