Trunkenheit im Verkehr
Frankenthal (ots) – Am 01.05.2023 gegen 02:00 Uhr, wurde durch Zeugen ein vermutlich alkoholisierter Pkw-Fahrer in der Johann-Klein-Straße in Frankenthal gemeldet. Der besagte Verkehrsteilnehmer konnte wenig später einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Hierbei konnte bei dem 39-Jährigen aus Frankenthal starker Alkoholgeruch wahrgenommen werden, weshalb ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde.
Dieser ergab einen Wert von 2,08 Promille. Der Fahrer wurde anschließend zum Zweck der Entnahme einer Blutprobe zur hiesigen Dienststelle verbracht. Gegen den unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrzeugführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet.
Der Führerschein wurde sichergestellt und gegen ihn kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe/Geldbuße verhängt werden.
Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stellt eine Hauptunfallursache dar.
Verkehrsunfall durch alkoholisierten Fahrradfahrer
Frankenthal (ots) – Am Abend des 30.04.2023 kollidierte ein 63-jähriger Fahrradfahrer aus Frankenthal an der Kreuzung Wormser Straße / Peter-Rosegger-Straße mit einem Verkehrsschild. Hierdurch stürzte er zu Boden und zog sich mehrere Schürfwunden, sowie eine Platzwunde am Kopf zu. Der Fahrradfahrer entfernte sich zunächst von der Unfallstelle, konnte jedoch wenig später einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Ein Atemalkoholtest ergab bei dem 63-Jährigen ein Wert von 2,32 Promille. Er wurde anschließend zur hiesigen Dienststelle verbrach, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde.
Es fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ab 1,6 Promille, „relativ Fahruntüchtig“ wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.