Frankenthal (ots) – Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen. Im Februar 2021 attackierte der Angeklagte einen anderen Mann mit 2 Schüssen aus seiner Armbrust und erdrosselte ihn anschließend.
Im August letzten Jahres hatte die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal als Schwurgericht, den seinerzeit 52-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte den Geschädigten, indem er ihm zunächst mit einer Armbrust in nicht aufklärbarer Reihenfolge jeweils einen Pfeil in Torso und Kopf schoss und ihn sodann strangulierte.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte zum einen bewusst die „Arg- und Wehrlosigkeit“ des Opfers für seine Tat ausgenutzt hatte und zum anderen die Tat begangen hatte, weil er sich von dem Getöteten gedemütigt gefühlt habe, nachdem dieser den Verkauf eines Kraftfahrzeugs an den Angeklagten verhindert, und ihm außerdem, unter den Augen anderer Personen, ein Hausverbot erteilt hatte.
Hierbei handelte der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge auf heimtückische Weise sowie aus niedrigen Beweggründen, womit er zwei Mordmerkmale (§ 211 StGB) verwirklichte.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 31. August 2022 – 1 Ks 5220 Js 5501/21