Mainz (ots) – Zwei deutschen Staatsangehörige wurde u.a. der Vorwurf der Unterstützung bzw. der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zur Last gelegt. Die Vereinigung soll u.a. die gewaltsame, ggf. mit der Tötung seiner Leibwächter einhergehende Entführung von Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach geplant haben.
Die Vereinigung soll sich zusammengeschlossen haben, um die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein autoritär geprägtes Regierungssystem nach dem Vorbild der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 zu ersetzen.
Zu diesem Zweck soll sie auch Sprengstoffanschläge auf relevante Einrichtungen der Energieversorgung zur Herbeiführung eines wochenlangen bundesweiten Stromausfalls geplant haben.
Bereits im vergangenen Jahres waren mehrere der Gruppierung zugerechnete Tatverdächtige, darunter deren mutmaßliche Rädelsführer, durch Kräfte des LKA Rheinland-Pfalz festgenommen worden, und zwar im April 2022 unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und im Oktober 2022
unter der Leitung des Generalbundesanwalts.
Aufgrund einer Anklage des Generalbundesanwalts läuft derzeit die Hauptverhandlung gegen 5 mutmaßliche Mitglieder der Vereinigung beim Oberlandesgericht in Koblenz.
Bei den beiden heute in Rheinland-Pfalz aufgrund von Haftbefehlen des Oberlandesgerichts Koblenz Festgenommenen, handelt es sich um einen 52-jährigen Mann aus dem Landkreis Trier-Saarburg sowie eine 32-jährige Frau aus dem Landkreis Bad Dürkheim.
Dem 52-jährigen Mann liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zur Last. Er steht im Verdacht, mit dem Auskundschaften von Hochspannungsleitungen befasst gewesen zu sein.
Der 32-jährige Beschuldigten wird die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens vorgeworfen. Sie steht im Verdacht, die ihr bekannten Pläne der Vereinigung gebilligt und gefördert zu haben.
Ihr wird zur Last gelegt, mehrere Chatgruppen betrieben zu haben, die neben der Anwerbung weiterer Unterstützer auch der Kommunikation von Tatbeteiligten untereinander dienten.
Ferner soll sie einem gesondert verfolgten Mitglied der Gruppierung ihren Pkw sowie ein in dessen Auftrag von ihr erstelltes Dokument mit Anleitungen zur Herstellung u.a. von Sprengstoffen zur Verfügung gestellt haben.
Die beiden Festgenommenen werden im Laufe des Tages der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts Koblenz vorgeführt.
Darüber hinaus ermitteln die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das LKA Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit den die Gruppierung betreffenden Vorwürfen auch gegen eine 53-jährige deutsche Staatsangehörige, ebenfalls aus dem Landkreis Bad-Dürkheim, wegen des Verdachts der Nichtanzeige geplanter Straftaten.
Ihr wird vorgeworfen, von der Bildung der in Rede stehenden Vereinigung und von deren Planungen gewusst, dies den zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht angezeigt zu haben.
Im Rahmen der Durchsuchungen bei den drei Beschuldigten wurden unter anderem Mobiltelefone und andere Datenträger, sowie schriftliche Unterlagen sichergestellt. Diese Beweismittel müssen nun ausgewertet werden.
Die Maßnahmen erfolgten zeitgleich mit gegen weitere mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der Vereinigung durchgeführte Maßnahmen des Generalbundesanwalts sowie der Generalstaatsanwaltschaften Düsseldorf, Frankfurt am Main, Jena, München und Stuttgart in NRW, Hessen, Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg.
Rechtliche Hinweise:
§ 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) droht für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit u.a. auf Mord oder Totschlag gerichtet sind, grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an, für die Unterstützung einer solchen Vereinigung eine solche von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Für die Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund sieht § 83 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
Im Falle einer Beihilfe
hierzu bestimmt das Gesetz gemäß §§ 27, 49 StGB einen geringeren Strafrahmen, nämlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.
§ 138 StGB droht für die Nichtanzeige bestimmter schwerer Straftaten (darunter die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund und Straftaten gemäß § 129a StGB), deren Ausführung noch abgewendet werden kann, eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis höchstens fünf Jahren an. Allerdings hängt die Höhe etwaiger Strafen stets von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab,
die einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich sind.
Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet daher nicht, dass die beschuldigte Person sich
tatsächlich strafbar gemacht hätte oder für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde.
Vielmehr gilt für jede beschuldigte Person bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Daran ändert auch der Erlass eines Haftbefehls nichts.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen eine beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Der Erlass
eines Haftbefehls ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass gegen die verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder zu führen sein wird.