Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe an der Ahr 2021 geführte Ermittlungsverfahren gegen den früheren Landrat des Landkreises Ahrweiler und den während der Katastrophe zuständigen Leiter der Technischen Einsatzleitung (TEL) am 17.04.2024 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der außergewöhnlich umfangreichen Ermittlungen hat sich kein hinreichender Tatverdacht ergeben. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht zu erreichen. Bei dieser Sachlage ist die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet.
I.
Das Ermittlungsverfahren wurde insbesondere wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in 135 Fällen und der fahrlässigen Körperverletzung im Amt durch Unterlassen geführt.
Die Staatsanwaltschaft hatte nach ihrem gesetzlichen Auftrag eine ausschließlich strafrechtliche Betrachtung vorzunehmen. Politische, charakterliche und moralische Bewertungen hat sie nicht vorzunehmen, da diese für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang sind.
Eine fahrlässige Tötung oder Körperverletzung durch Unterlassen setzt voraus, dass eine gebotene Handlung oder Maßnahme objektiv pflichtwidrig unterlassen worden ist und die Beschuldigten nach ihren subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten diese Pflichtwidrigkeit hätten erkennen und vermeiden können. Ferner ist erforderlich, dass festgestellt werden kann, dass durch die Vornahme einer konkret zu bestimmenden Maßnahme oder Handlung Personenschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wären. Eine Strafbarkeit scheidet demnach aus, wenn die Personenschäden möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten wären.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist das Vorliegen dieser Strafbarkeitsvoraussetzungen nicht nachzuweisen.
II.
1) Bei der Flutkatastrophe 2021 handelte es sich um eine außergewöhnliche Naturkatastrophe, deren extremes Ausmaß für die Verantwortlichen des Landkreises Ahrweiler nicht vorhersehbar war.
Die Staatsanwaltschaft hat zur Art der Flut und zu deren Vorhersagbarkeit ein hydrologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der konkrete Ereignisverlauf nicht vorhersagbar war.
Es handelte sich demnach um eine hochkomplexe Sturzflut mit pulsierend-dynamischen Abflussmengen, untypisch hoher kinetischer Energie, extrem hoher Abflussgeschwindigkeit, massivem Treibgut und schwallartigen Wellen sowie Rückstauungen auslösenden Verklausungen. Hinzu kam, dass die Hauptregenzelle nördlich der Oberahr lag, wo lediglich an einem Nebenfluss ein Pegel vorhanden war, und dort auf einen hochgesättigten Boden traf. Alle übrigen Zuflusspegel befanden sich im südlichen Einzugsgebiet, in dem die Zuflüsse deutlich geringere Abflussmengen aufwiesen. Der Sachverständige wies ferner darauf hin, dass sich in einem Ort gemessene Wasserstände wegen der unterschiedlichen Topografie, Bebauung und Vegetation nicht einfach auf einen anderen Ort übertragen ließen. Dieselbe Abflussmenge habe mitunter völlig unterschiedliche Auswirkungen. Hydrologische Modellierungen des Flutverlaufs wären – so der Sachverständige – hochkomplex, langwierig und mit großen Unsicherheiten behaftet gewesen. Die Verantwortlichen des Landkreises seien hierzu nicht befähigt gewesen.
Vergleichbare Hochwasser hat es in menschenerdenklicher Zeit an der Ahr nicht gegeben. Die Flut 2021 hat alles, was die Menschen zuvor erlebt haben, weit übertroffen und war für Anwohner, Betroffene, Einsatzkräfte und Einsatzverantwortliche gleichermaßen subjektiv unvorstellbar. Eine Flut mit vergleichbaren Abflussmengen gab es zuletzt im Jahre 1804, mithin vor mehr als 200 Jahren – damals aber unter völlig anderen äußeren Bedingungen. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass der Wasserstand 2021 trotz vergleichbarer Abflussmenge örtlich teilweise fast 30% höher lag als 1804.
Vor diesem Hintergrund lässt sich ein strafrechtlicher Vorwurf nicht mit dem Unterlassen der Anordnung frühzeitiger Massenevakuierungen entlang der Ahr begründen. Das extreme Ausmaß der Flut und deren konkreter Verlauf waren für die Beschuldigten nicht vorherzusehen.
2) Die Beschuldigten hatten darüber hinaus auch zu keinem Zeitpunkt während der Katastrophe ein Lage- und Erkenntnisbild, das sie zu Maßnahmen befähigt hätte, durch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Personenschäden abgewendet worden wären. Der Landrat hatte zudem auch zu keinem Zeitpunkt einen über die Erkenntnisse des Leiters der TEL hinausgehenden Kenntnisstand.
Am späten Nachmittag des 14.07.2021 stellte sich zwar die Pegelprognose als besorgniserregend dar, die Pegelstände waren indes noch relativ unauffällig. Der Landkreis hatte schon frühzeitig mit der Alarmierung der TEL begonnen und den Kreis in Alarmbereitschaft versetzt. Um 17.40 Uhr übernahm der Landkreis die Einsatzleitung. Aufgrund der Notlage auf einem Campingplatz in Dorsel an der Oberahr bemühte sich die TEL sehr umfassend darum, Hubschrauber zur Menschenrettung zu organisieren und weitere Rettungs- und Einsatzkräfte heranzuschaffen. Es ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen, dass die TEL von einem sehr starken Hochwasser ausging, das möglicherweise das Hochwasser von 2016 noch übersteigen werde. Der später erreichte tatsächliche Pegelstand (etwa 10 m in Altenahr) übertraf jedoch alle Pegelprognosen – auch jene im weiteren Verlauf des Abends – deutlich.
Zu einer Ausrufung des Katastrophenfalls sah der Landkreis sich zunächst noch nicht veranlasst. Hierzu ist festzustellen, dass der sog. „Katastrophenfall“ in Rheinland-Pfalz die Erhöhung auf die Alarmstufe 5 darstellt, die die höchste Alarmstufe ist. Einzige daran geknüpfte Konsequenz ist der Übergang der Einsatzleitung auf den Landkreis. Da der Landkreis die Einsatzleitung um 17.40 Uhr übernommen hat, hat der Landkreis faktisch die an eine Erhöhung der Alarmstufe geknüpfte Folge erfüllt. Aus der Unterlassung der förmlichen Erhöhung der Alarmstufe kann dementsprechend kein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden.
Eine Veränderung im Lagebild der TEL ergab sich ab 18.30 Uhr. Durch eine Absenkung der Pegelprognose am Pegel Altenahr auf 4,06 m durfte die TEL davon ausgehen, dass das Hochwasser sich etwa auf dem Niveau von 2016 (3,71 m) – möglicherweise auch darüber – bewegen werde. Sie bemühte sich weiter um Heranschaffung und Alarmierung externer und überörtlicher Einsatzkräfte (Bundeswehrhubschrauber, Strömungsretter, Wasserrettungszüge, Bergungsgruppen, Unwetterzüge anderer Landkreise, Rettungstaucher).
Um 19.35 Uhr erging durch die TEL überdies eine KATWARN-Warnung, in der vorsichtshalber auf einen möglichen Pegelstand von 5 m für den Pegel Altenahr hingewiesen wurde. Außerdem enthielt die Warnung die ausdrückliche Aufforderung, Erdgeschosswohnungen, Keller und Tiefgaragen zu meiden.
Die TEL ging demnach von einer sehr ernsten, aber noch beherrschbaren Situation aus. Die Dramatik der Geschehnisse an der Ober- und auch bereits an der Mittelahr war der TEL nicht bekannt. Gleiches gilt für das Ausmaß und die Wucht der Sturzflutwellen. Ihr wurde von Einsatzkräften vor Ort kein entsprechendes Lagebild vermittelt. Neben technischen Kommunikationsproblemen dürfte dies auch daran liegen, dass die Einsatzkräfte vor Ort im Volleinsatz mit Rettungsmaßnahmen derart beschäftigt waren, dass sie der Übermittlung von Lagebildern keine Aufmerksamkeit mehr schenken konnten.
Zwischen 20.00 Uhr und 21.30 Uhr trat sukzessive eine weitere Veränderung im Lagebild der TEL ein. Der Pegelstand Altenahr stieg schnell an und überschritt die 5m-Grenze gegen 20.15 Uhr. Um 20.43 Uhr wurde eine Pegelprognose von fast 7m veröffentlicht und ein aktueller Pegelstand von 5,41m. Außerdem erfuhr die TEL spätestens gegen 21.00 Uhr von eingestürzten Häusern an der Ober- und Mittelahr. Ab 20.43 Uhr stagnierte der veröffentlichte Pegelstand. Es ist nicht auszuschließen, dass hierdurch der Eindruck entstanden ist, dass der Höhepunkt erreicht ist oder sich zumindest die Entwicklung verlangsamt. Tatsächlich war der Pegel in Altenahr jedoch durch die Wassermassen zerstört worden, was die TEL erst um 21.26 Uhr erfuhr.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen dürfte der TEL aufgrund dessen zwischen 20.00 Uhr und 21.30 Uhr sukzessive die Dramatik der Situation immer mehr bewusst geworden sein, nicht aber das tatsächliche Ausmaß der Katastrophe. Der tatsächlich erreichte Pegelstand von 10m galt gemeinhin als unvorstellbar und war zu keinem Zeitpunkt prognostiziert worden. Gleiches gilt für den sturzflutartigen Charakter der Flut mit schwallartig-pulsierenden Flutwellen, extremer Flutgeschwindigkeit und dynamischen Wasserstandsentwicklungen in Folge massiver Verklausungen, die zunächst Rückstauungen und im Falle ihres Aufbrechens dann massive Schwallwellen erzeugten. Die TEL war auch nach 20.00 Uhr weiterhin fortlaufend bemüht, zusätzliche Kräfte heranzuschaffen (Hubschrauber, Bundeswehrkräfte, Schnelleinsatzgruppen, Nationales Hilfeersuchen, Technisches Hilfswerk).
Zu diesem späten Zeitpunkt war die TEL nicht mehr in der Lage, eine gezielte, planvoll-organisierte Evakuierung anzuordnen. Angesichts der Dynamik der Lage und der Unwägbarkeiten, die mit dieser extremen Naturkatastrophe verbunden waren, sowie der infolge des Pegelausfalls bestehenden Unkenntnis über die tatsächliche Entwicklung der Wasserhöhe war es der TEL nicht möglich, konkrete Überflutungsflächen festzulegen und Evakuierungsbereiche genau zu bestimmen. Eine umfassende, flächendeckende und im Anschluss kontrollierte Zwangsräumung aller Ahranwohner an der Unterahr war angesichts der Dynamik der Lage und des knappen Zeitfensters nicht mehr möglich. Das akute Einsatzgebiet erstreckte sich zu dieser Zeit über 60km beidseits entlang der Ahr. Zahlreiche Einsatzkräfte waren durch fortlaufende Akuteinsätze gebunden. Die Mobilität der Einsatzkräfte war flutbedingt eingeschränkt.
Einzig möglich waren noch Ad-hoc-Räumungen und Räumungsaufforderungen. Solche wurden von den Einsatzkräften in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bad Bodendorf und Sinzig auch durchgeführt, allerdings konnten nicht mehr alle Menschen in den betroffenen Gebieten erreicht werden.
Der Landkreis hat um 22.04 Uhr die Alarmstufe auf 5 erhöht und um 23.09 Uhr dazu aufgefordert, in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bad Bodendorf und Sinzig die Wohnungen in einer Entfernung von 50m entlang der Ahr zu verlassen. Dieser Räumungsradius hat sich als deutlich zu gering erwiesen.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist jedoch nicht sicher festzustellen, ob durch weitergehende und frühere Räumungsaufforderungen Personenschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wären. Angesichts der Dynamik der Lage und der Außergewöhnlichkeit sowie des extremen Ausmaßes des Ereignisses lässt sich bereits nicht sicher feststellen, in welchem Umfang die Menschen von Räumungs- und Evakuierungsaufforderungen noch erreicht worden wären. Unklar bleibt auch, ob sie ihnen im Einzelfall gefolgt wären.
Warnungen, Empfehlungen und Aufforderungen lassen den Menschen Handlungsspielräume und eine Wahlfreiheit. Weder kann mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wer durch weitergehende Warnungen, Empfehlungen und Aufforderungen erreicht worden wäre, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, welche Personen auf solche Maßnahmen wie reagiert hätten. Aus den analysierten Reaktionen vieler lässt sich ableiten, dass viele Menschen häufig abwartend und zögernd, wenn nicht gar ungläubig auf Räumungsaufforderungen reagierten. Der hypothetische Ablauf lässt sich an diesem Punkt nicht mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheitsgrad nachbilden.
In Sinzig hat die Abschnitteinsatzleitung weitgehend die Zeitvorteile genutzt, die man in Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht mehr hatte. Es fanden im Rahmen des Möglichen systematische Warnungen und Räumungsaufforderungen der ahrnahen Bevölkerung statt. Umso trauriger ist es, dass gleichwohl durch eine Verkettung schicksalhaft-tragischer Umstände in einer Betreuungseinrichtung 265 m von der Ahr entfernt 12 Heimbewohner ertrunken sind. Die Einrichtung bestand aus zwei Gebäuden und befand sich in einem Gebiet, in dem systematische Warnungen und Räumungsaufforderungen erfolgt sind. Die Feuerwehr war zweimal vor Ort und warnte den anwesenden Betreuer. Leider erreichte die Flutwelle die Einrichtung gerade als dieser im Begriff war, die Heimbewohner in Sicherheit zu bringen. Letztlich reichte die Zeit für die Rettung der 12 Verstorbenen nicht mehr aus. Die Geschwindigkeit der Flutwelle und die extreme Wasserhöhe war für die Einsatzkräfte vor Ort, für den Betreuer wie auch für die Beschuldigten nicht vorstellbar und überraschte alle.
3) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Katastrophenschutz im Landkreis Ahrweiler unzureichend organisiert gewesen. Das Führungssystem des Katastrophenschutzes des Landkreises wies eine ganze Reihe von Mängeln auf. Die Verantwortung dafür trägt in erster Linie der politisch und administrativ gesamtverantwortliche ehemalige Landrat.
Um die Frage von Organisationsfehlern näher zu untersuchen, hat die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen beauftragt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Organisation im Landkreis Ahrweiler eine Reihe von Unzulänglichkeiten aufgewiesen hat. Zu den Hauptpunkten zählen die fehlende Umsetzung des Rahmen-Alarm- und Einsatzplans Hochwasser, das Fehlen landkreisspezifischer Alarm-, Einsatz- und Evakuierungspläne für Hochwasserszenarien, fehlende Risikoanalysen und Gefährdungsbeurteilungen für Hochwasserereignisse, das Nichtvorhandensein einer Liste vulnerabler Einrichtungen, das Unterlassen systematischer Evakuierungsplanungen, das Fehlen einer Stabsdienstordnung, das Unterlassen der Einrichtung eines Verwaltungsstabs, das Vorhalten eines nur unzureichenden Informationsmanagementsystems und die zu geringe personelle Ausstattung der Einsatzleitung, der unzulängliche Stabsraum mit eingeschränkter Handynutzungsmöglichkeit und der eingeschränkte Kompetenz- und Qualifikationsgrad der Personen in der TEL.
Diese durchaus beachtlichen Mängel begründen indes keine Strafbarkeit.
Der Sachverständige Prof. Dr. Gißler hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass eine optimalere Katastrophenschutzorganisation des Landkreises zwar die Chancen auf Rettung einer größeren Zahl von Menschen erhöht hätte, aber letztlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Als Grund benennt er die Vielzahl an Unsicherheiten und Unwägbarkeiten, die mit dem extremen und dynamischen Katastrophenverlauf verbunden waren. Eine Simulation des hypothetischen Ereignisverlaufs im Falle eines optimaler organisierten Führungssystems sei mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Maß an Gewissheit nicht möglich.
III.
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde möglich. Dieses Recht steht Verletzten oder deren Angehörigen zu, die Strafantrag gestellt haben. Über die Beschwerde entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz. Weist die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zurück, so kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, über den das Oberlandesgericht Koblenz entscheidet (§ 172 StPO).
IV.
Die Staatsanwaltschaft ist sich bewusst, dass die Flutkatastrophe unendliches Leid über die Menschen im Ahrtal gebracht hat. Wir wissen, wieviel die Menschen mitgemacht haben und noch immer mitmachen. Wir wissen, wieviel Trauer und Erschütterung die Katastrophe ausgelöst hat. Wir kennen zahlreiche Schilderungen menschlicher Schicksale und Verluste, die uns sehr betroffen machen.
Doch auch in einer menschlich so schwierigen Situation hat eine Staatsanwaltschaft eine gesetzlich klar definierte und sehr eingeschränkte Aufgabe. Sie hat eine rein strafrechtliche Prüfung vorzunehmen. Diese Prüfung hat die Staatsanwaltschaft vorgenommen, objektiv, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen.