Karlsruhe – Mit einem dieser Tage zugestellten Urteil hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage einer Olympiasiegerin der Paralympics auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG abgewiesen.
Die Klägerin ist Studentin. Sie beantragte und erhielt von der beklagten Landeshauptstadt München zunächst Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Als erfolgreiche Amateursportlerin wird sie zugleich von der Deutschen Sporthilfe gefördert. Aus den Fördermitteln dieser privaten Stiftung hat sie in den vergangenen Jahren Vermögen angespart. Sie beabsichtigt, mit dem Ersparten ein Auto zu kaufen, um ihren Sport flexibler ausüben zu können. Als die beklagte Stadt Kenntnis von dem Vermögen der Klägerin erlangte, verweigerte sie zum einen die Weiterzahlung von BAföG-Leistungen für das Studium der Klägerin und forderte zugleich die Rückerstattung in der Vergangenheit bereits geleisteter Förderbeträge.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, das aus den Leistungen der Deutschen Sporthilfe angesparte Vermögen dürfe bei Berechnungen nach dem BAföG nicht berücksichtigt werden. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn sie das Geld, das sie für die Ausübung ihres Sports erhalten habe, für die Bewältigung ihres Lebensunterhalts ausgeben müsse. Da die Leistungen der Deutschen Sporthilfe nicht als Einkommen zu werten seien, dürfe auch daraus erspartes Vermögen nicht angerechnet werden.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In den Gründen des Urteils hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Der Gesetzgeber habe die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung bewusst unterschiedlich ausgestaltet. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe stellten zwar kein – bei der Gewährung von BaföG-Leistungen anzurechnendes – Einkommen dar, weil sie in der Regel zeitnah (für den Sport) ausgegeben würden. Soweit aber dennoch Vermögen aus den Sporthilfeleistungen angespart werde, müsse dieses nach der Gesetzeslage für den Lebensunterhalt verwendet werden und stehe der Bewilligung von BAföG entgegen. Denn das BAföG bezwecke nicht die Finanzierung des Leistungssports. Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise zur Nichtberücksichtigung dieses Vermögens bei der BAföG-Berechnung führe, komme erst dann in Betracht, wenn die Sportlerin vor die Wahl gestellt werde, entweder ihren Sport oder ihre Ausbildung aufzugeben, da die finanziellen Mittel für beides nicht ausreichten. Denn in diesem Fall trete eine Gefährdung der Ausbildung ein, die durch die Härtefallklausel gerade verhindert werden solle. Eine solche Gefährdung sei bei der Klägerin aber nicht zu erkennen, weil der Erwerb des Fahrzeugs die Ausübung ihres Sports zwar vereinfache, nicht aber erst ermögliche. Die Klägerin betreibe vielmehr seit Jahren auch ohne ein entsprechendes Fahrzeug erfolgreich Leistungssport.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.02.2015 – 5 K 2021/13 – ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.