Mainz-Mombach – Der in Mainz-Mombach geplante Netto-Markt verletzt wegen seines baulichen Erscheinungsbildes die Rechte einer Wohnungseigentümerin auf dem Nachbargrundstück und darf daher einstweilen nicht gebaut werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Stadt Mainz hat einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 qm erteilt. Die bauliche Anlage umschließt danach das Nachbargrundstück auf dessen Süd- und Westseite in L-Form mit einer Gesamtlänge von ca. 50 m. Mit ihrem Eilantrag machte die Eigentümerin einer Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes die Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnnutzung geltend. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.
Der genehmigte Markt erweise sich trotz Einhaltung des Mindestgrenzabstands auf dem Baugrundstück im vorliegenden Einzelfall als rücksichtslos. Die Süd- und Westseite des Nachbargrundstücks würden jeweils in voller Länge von dem geschlossenen Baukörper begrenzt, der in diesem Bereich eine Höhe zwischen mindestens 4,40 m und 6,85 m aufweise. Angesichts der optischen Präsenz und Lage des Bauwerks entstehe für die Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes eine Situation des „Eingemauertseins“, die der Eigentümerin gleichsam „die Luft zum Atmen“ nehme und ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden könne. Die von dem Bauvorhaben ausgehende „bedrückende“ Wirkung erfahre hier auch keine Abmilderung dadurch, dass die Anlage in einem Abstand von 6,50 m bzw. 8,00 m zu dem Wohnhaus zu stehen kommen solle.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18. Februar 2015, 3 L 6/15.MZ)