Bellheim, Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau hat das Verfahren wegen des Vorwurfs der versuchten Wahlfälschung bei der Wahl des Ortsbürgermeisters in Bellheim nach umfangreichen Ermittlungen nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt, weil im Hinblick auf eine fehlerhafte Auszählung der Stimmen keine vorsätzliche Manipulation nachzuweisen war.
Am 25.05.2014 wurde in Bellheim im Rahmen der Kommunalwahlen die Wahl des Ortsbürgermeisters durchgeführt. Zur Wahl standen u.a. der bisherige Amtsinhaber und der Kandidat einer Wählergruppe, der jetzige Ortsbürgermeister. Zu Unregelmäßigkeiten bei der ersten Stimmauszählung kam es in einem Briefwahlbezirk. Diese hatten zur Folge, dass der jetzige Ortbürgermeister zunächst nicht die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erst aufgrund einer beantragten Neuauszählung stellte sich heraus, dass dies doch der Fall war.
Das Verfahren richtete sich gegen zwei Wahlhelfer, einen stellvertretenden Wahlvorsteher und den Wahlvorsteher dieses Briefwahlbezirks. Der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 107 a Strafgesetzbuch setzt ein vorsätzliches Verhalten des Täters voraus. Ein Tatvorsatz war im Ergebnis aber nicht nachweisbar.
Der Auszählungsvorgang war nicht mehr so genau rekonstruierbar, dass mit der vom Gesetz erforderlichen Sicherheit auf einen Geschehensablauf geschlossen werden konnte, der den Versuch einer vorsätzlichen Manipulation durch einen oder mehrere der Beteiligten belegt hätte. Es hat sich im Ergebnis nicht ausschließen lassen, dass die fehlerhafte Zuordnung von 110 Stimmen die Folge von Unaufmerksamkeiten, fehlender genauer Aufgabenverteilung unter den Mitwirkenden bei der Wahlauszählung und fehlender Kontrolle durch die Wahlvorsteher gewesen ist.
Zudem konnte im Ergebnis kein Motiv eines der Beteiligten festgestellt werden, das eine bewusste Manipulation zugunsten oder zulasten eines Bewerbers hätte erklären können.