Mit einem in diesen Tagen den Beteiligten zugestellten Urteil hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung eines inzwischen errichteten Fachmarktzentrums in Wiesloch abgewiesen.
Die Klägerin, Miteigentümerin eines Grundstücks, das von dem Baugrundstück durch eine Verkehrsstraße getrennt ist, wandte sich zunächst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung des Fachmarktzentrums. Mit Beschluss vom 30.11.2010 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe diesen Antrag ab (Az: 5 K 2320/10).
Ferner wandte sich die Klägerin mit einem sog. Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen den Bebauungsplan, den die Stadt Wiesloch zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Fachmarktzentrum im Jahr 2010 beschlossen hatte. In diesem Verfahren hatte die Klägerin Erfolg. Mit Urteil vom 28.11.2012 erklärte der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam (Az: 3 S 2313/10).
Mit ihrer nunmehr entschiedenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klägerin auch die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die beklagte Stadt Wiesloch habe ihre Planungspflicht verletzt, da sie keinen neuen Bebauungsplan für das genehmigte und errichtete Fachmarktzentrum beschlossen habe. Auch werde sie durch das Fachmarktzentrum in ihren Rechten verletzt, da die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Im Hinblick auf ihr Grundstück habe das Bauvorhaben erdrückende Wirkung; auch hätten die Verkehrsbelastungen beträchtlich zugenommen, zumal der Straßenverkehr in Wiesloch nunmehr umfassend an dem Fachmarktzentrum vorbeigeleitet werde.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es in seinem Urteil ausgeführt: Die Klägerin gehe zwar zutreffend davon aus, dass die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum nicht mit dem Bauplanungsrecht übereinstimme. Aufgrund der Unwirksamkeit des im Jahr 2010 für das Fachmarktzentrum beschlossenen Bebauungsplans sei der vorangegangene Bebauungsplan aus dem Jahr 1987 wirksam geblieben. Dieser schließe in seinen schriftlichen Festsetzungen die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich aus. Die Klägerin könne sich hierauf aber nicht berufen, da ihr Grundstück nicht in dem durch diesen Bebauungsplan überplanten Gebiet liege. Das genehmigte Fachmarktzentrum habe für sie auch keine erdrückende Wirkung. Klappe man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade des Fachmarktzentrums in Richtung des Anwesens der Klägerin um, ende die Fassade bereits etwa in der Mitte der trennenden Straße. Der weite Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spreche ebenfalls gegen eine erdrückende Wirkung. Die durch die Baugenehmigung entstandenen Lärmimmissionen stellten für die Klägerin keine unzumutbare Belastung dar. Rechtlich maßgeblich sei insoweit nur der Verkehrslärm, der dem genehmigten Fachmarktzentrum unmittelbar zuzurechnen sei, nicht auch der sonstige allgemeine Verkehrslärm, der aus einer geänderten Verkehrsführung im Stadtgebiet herrühre. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten sowie eine aktuelle Verkehrsanalyse hätten insoweit keine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte ergeben. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen neuen Bebauungsplan in Hinblick auf das Fachmarktzentrum erlasse.
Das Urteil vom 19. November 2014 (5 K 3789/12) ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats – gerechnet ab Zustellung des vollständig begründeten Urteils – die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.