Die Stadt Wachenheim hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Planungs- und Gutachterkosten nach dem Scheitern des Bebauungsplans „Im Pfortenstück“ gegenüber den Investoren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Wachenheim wollte gemeinsam mit den beiden beklagten Investoren, einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Edeka-Gruppe und einem Bauunternehmen, ein städtebauliches Projekt entwickeln, das den Bau eines Lebensmittelmarktes und einer Eigentumswohnungsanlage im Baugebiet „Im Pfortenstück“ umfasste. Hierzu schloss sie mit den Beklagten einen städtebaulichen Vertrag, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass die Beklagten als Investoren bestimmte Planungs- und Gutachterkosten „in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung“ tragen. Die Stadt Wachenheim wollte zwar das notwendige Planungsrecht durch Aufstellung eines Bebauungsplans „Im Pfortenstück“ schaffen. Der Bebauungsplan scheiterte aber letztlich, weil die Aufsichtsbehörde die notwendige Genehmigung wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes verweigerte. Der Klage der Stadt auf Zahlung der bei ihr angefallenen Planungs- und Gutachterkosten gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Sie könne sich hierfür nicht auf den mit den Beklagten geschlossenen städtebaulichen Vertrag berufen. Die darin enthaltene Vertragsbestimmung über die Kostenübernahme sei nicht so auszulegen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen für Planungs- und Gutachterkosten auch im Falle des Scheiterns des Bebauungsplans „Im Pfortenstück“ bestehe. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessenlage orientierte Auslegung dieser Vertragsbestimmung, dass der Klägerin ein derartiger Kostenübernahmeanspruch nur bei Inkrafttreten des Bebauungsplans zustehen sollte. Mit dem Wegfall der Kostenübernahmeverpflichtung hinsichtlich der in der Sphäre der Klägerin entstandenen Planungs- und Gutachterkosten im Falle des Scheiterns des Bebauungsplans werde insbesondere eine interessengerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten erreicht. Denn danach trage jeder Beteiligte das Risiko des Fehlschlagens der in seiner Sphäre bzw. seinem Verantwortungsbereich entstandenen Aufwendungen selbst. Die Realisierung des Projekts habe auch nicht nur im ausschließlichen Interesse der Investoren gestanden. Auf Seiten der Klägerin habe ein starkes Interesse namentlich an der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der Versorgung im Stadtkern bestanden. Dieser gemeinsamen Interessenlage der Beteiligten entspreche eine Auslegung des Vertrages am besten, nach der auch das Risiko der vergeblichen Aufwendungen zur Verwirklichung des gemeinsam gewollten Projekts im Falle des Scheiterns der Planung nach den jeweiligen Risikosphären und Verantwortungsbereichen verteilt werde. Darüber hinaus seien die Beklagten wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Unabhängig davon wären etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Kostenübernahme inzwischen ganz überwiegend verjährt.
Urteil vom 18. Dezember 2014, Aktenzeichen: 8 A 10642/14.OVG