Der von einem Naturschutzverein erhobene Widerspruch gegen die Genehmigung für drei Windenergieanlagen im Stadtwald von Birkenfeld ist unzulässig, weil er erst zu einem Zeitpunkt eingelegt wurde, als zwar die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen, die Anlage aber schon nahezu vollständig errichtet war. Daher musste auch der Eilantrag des Naturschutzvereins gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen ohne Erfolg bleiben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit Bescheid vom 17. September 2013 genehmigte der Landkreis Birkenfeld die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Stadtwald von Birkenfeld. Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, dem der Bescheid nicht bekannt gemacht worden war, erhob hiergegen im August 2014 Widerspruch und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Während das Verwaltungsgericht dem Eilantrag teilweise stattgab, lehnte das Oberverwaltungsgericht ihn in vollem Umfang ab.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen müsse ohne Erfolg bleiben, weil der Widerspruch wegen eingetretener Verwirkung offensichtlich unzulässig sei. Zwar sei die hier mangels Bekanntmachung des Bescheides geltende Jahresfrist zur Erhebung des Widerspruchs im August 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Widerspruch sei aber dennoch unzulässig gewesen, weil schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist eine Verwirkung des Widerspruchsrechts eingetreten sei. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Institut der Verwirkung dürfe ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, die die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Ein solcher Fall sei hier gegeben. So hätten im Februar 2014 umfangreiche Rodungsarbeiten an den Standorten der vorgesehenen Windenergieanlagen stattgefunden. Dies sei zweifellos dadurch öffentlich bekannt geworden, dass der Ortsbürgermeister der Gemeinde Dambach durch Gemeindebriefe über den jeweiligen Verfahrensstand informiert habe und das aufgrund der Rodungen angefallene Holz an die Bürger der Umgebung verkauft worden sei. Außerdem sei der Beginn der Bauarbeiten bezüglich der Windenergieanlagen im Februar 2014 Gegenstand der Berichterstattung in der örtlichen Zeitung gewesen, woraufhin zwei Privatpersonen Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt hätten. Hierauf sei keine Reaktion des Antragstellers erfolgt, er habe nicht einmal Interesse daran bekundet oder um Auskunft gebeten. Daher hätten sich die Genehmigungsbehörde und die beigeladene Firma, die die Genehmigung erhalten habe, darauf einstellen können, dass der Antragsteller gegen das Vorhaben keine naturschutzrechtlichen oder sonstigen Einwände vorbringen wolle. Die danach erfolgte Einlegung des Widerspruchs zu einem Zeitpunkt, als die Anlage schon nahezu vollständig errichtet worden sei, stelle sich somit als missbräuchliche Wahrnehmung von Rechten dar, die der Verwirkung unterfalle.
Beschluss vom 3. November 2014, Aktenzeichen: 1 B 10905/14.OVG