Rheinland-Pfalz – Anfang November 2014 werden die Finanzämter landesweit rund 26.000 Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2012 durch Abhilfebescheide erledigen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Masseneinsprüche, bei denen Bürger unter Hinweis auf anhängige Musterprozesse vor einem Gericht das Ruhen des Verfahrens beantragt haben.
Betroffene Steuerbürger erhalten einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer, der einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk enthält. Dadurch bleiben die betreffenden Einkommensteuerbescheide bis zur abschließenden Beendigung der Musterverfahren in den für vorläufig erklärten Punkten offen und können im Anschluss an das Urteil geändert werden. Durch den Vorläufigkeitsvermerk werden die Einsprüche vollständig erledigt. Für den Bürger hat dies keinen Nachteil. Laut Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 23.01.2013 – Az. X R 32/08) bietet der Vorläufigkeitsvermerk dem Bürger einen gleichwertigen Rechtsschutz wie die sogenannte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren.
Die Vorläufigkeitsvermerke werden bundeseinheitlich durch das Bundesfinanzministerium festgelegt. Die aktuelle Liste ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de, dort unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung und dann BMF-Schreiben / Allgemeines; hier: BMF-Schreiben vom 10.06.2014).