Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2014 (5 K 1753/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine sog. außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Operationskosten (rd. 4.600 €) für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, mit dem die Tochter seinerzeit die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. In diesem Attest wird bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter der Kläger zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Sie sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.
Die Krankenkasse hatte allerdings ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei hier nicht gegeben.
Das beklagte Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei.
Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, es habe sich nicht um eine Schönheitsoperation gehandelt, denn wenn der Eingriff nicht durchgeführt worden wäre, hätte eine langfristige psychologische Behandlung mit nicht unerheblichen Kosten, allerdings fraglichem Behandlungserfolg, durchgeführt werden müssen.
Die Klage blieb ohne Erfolg
Auch das FG kam in seinem (inzwischen rechtskräftigen) Urteil vom 20. Mai 2014 (5 K 1753/13) zu dem Ergebnis, dass die Operationskosten nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden könnten. Vorbeugende Aufwendungen – so das FG – beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert komme eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liege ein solcher Krankheitswert in Fällen der vorliegenden Art nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
Die Betroffene müsse in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirke. Eine entstellende Wirkung sei gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handele, die nahe liegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lasse, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich ziehe, zum Objekt besonderer Beachtung anderer werde und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen drohe, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet sei. Die körperliche Auffälligkeit müsse dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen" bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führe.
Diese Grundsätze – so das FG – seien auch steuerrechtlich maßgeblich. Deshalb könne dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des MDK gefolgt werden, wonach keine Beschwerden mit Krankheitswert festzustellen seien. Aus diesem Grund seien auch etwaige psychische Belastungen bzw. Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigten keine Operation. Dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unerheblich.