Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 die Ansicht der Stadt Pirmasens gerichtlich bestätigt, dass das ab 1. Mai 2014 neu geltende Straßenverkehrsrecht bei im Verkehrszentralregister bereits seit Jahren eingetragenen „Alt-Verfehlungen“ in vielen Fällen nicht zu einer Verkürzung der Tilgungsfristen führt.
Konkret ging es um die Frage, ob eine Begutachtung vor Erteilung eines Führerscheins auch noch auf Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen gestützt werden darf, die aus den Jahren 1997 und 1998 stammen. Der Kläger hatte vorgetragen, dass diese Alteintragungen nach neuem Recht ab 1. Mai 2014 zu löschen seien.
Nach altem Recht waren Eintragungen solange nicht aus dem Zentralregister zu löschen, wie innerhalb der Tilgungsfrist neue Verstöße dazukamen. Da dies aber bei dem Kläger der Fall war, konnten auch noch Verstöße zu Grunde gelegt werden, die bereits aus den 90er Jahren stammten. Nach neuem Recht wäre dies nicht möglich gewesen, da danach im Verkehrszentralregister eingetragene Verstöße gegen Straßenverkehrsrecht jeweils für sich betrachtet zu löschen sind.
Die Stadtverwaltung steht sich auf den Standpunkt, dass hier trotz der Reform der Straßenverkehrsgesetze das alte Recht weiter gilt, so dass auch diese „Alt-Verfehlungen“ noch berücksichtigt werden dürfen, bis im Jahr 2019 dann das neue Recht auch auf alle Alteintragungen im Verkehrszentralregister erstreckt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung der Stadt bestätigt und einen wesentlichen Beitrag zur Klärung der Rechtslage in solchen Übergangsfällen herbeigeführt. Es handelt sich um eines der ersten Urteile zum neuen Straßenverkehrsrecht.
Kein Führerschein bei Teilnahme am Methadonprogramm ohne medizinisch-psychologisches Gutachten
Ein seltener Ausnahmefall aus dem Fahrerlaubnisrecht konnte zu Gunsten der Stadt Pirmasens gerichtlich ohne Urteil geklärt werden, nachdem auf Hinweis des Verwaltungsgerichts Neustadt die Klage zurückgenommen worden ist. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Kraftfahrer trotz Teilnahme an einem Methadonprogramm am Straßenverkehr teilnehmen darf. Da Methadon ein Betäubungsmittel ist, dessen Einnahme in aller Regel zum direkten Entzug der Fahrerlaubnis führt, gibt es lediglich Ausnahmefälle in welchen die Erteilung einer Fahrerlaubnis trotz Methadoneinnahme überhaupt in Betracht kommt.
Die klägerische Seite hatte sich vorliegend darauf berufen, dass ein ärztliches Attest vorliegt, nachdem die Fahreignung gegeben sei. Die Stadt stellte sich zum Schutz des Straßenverkehrs auf dem Stadtpunkt, dass zusätzlich zu dem Attest ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) eingeholt werden müsse. Daraufhin kam es zur Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen die Stadt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung der Stadt bestätigt. Das Gericht führt aus, dass auch in solchen seltenen Ausnahmefällen ein Attest des behandelnden Arztes allein nicht ausreichend ist, sondern die strengeren Anforderungen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu erfüllen seien. Wer Betäubungsmittel konsumiert und sei es auch im Rahmen eines überwachten Methadonprogramms sei in der Regel als Ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr zu sehen und nur unter ganz engen Voraussetzungen dürfe hier eine Fahrerlaubnis erteilt werden.
Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, muss nun vor Erteilung der Fahrerlaubnis erst noch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden.